Rz. 54

Gem. § 24i Abs. 2 Satz 5 wird für Frauen nach § 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie für andere Mitglieder (der gesetzlichen Krankenkasse) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Ebenso erhalten gem. § 14 Abs. 2 KVLG 1989 Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (Nr. 1) versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 SGB V nicht erfüllen, (Nr. 2) mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und (Nr. 3) die in § 2 Abs. 1 Nr. 6 SGB V i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V genannten Personen (Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld beziehen).

 

Rz. 55

Die Höhe des Krankengeldes ergibt sich aus § 47 SGB V. Es beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Anspruch ist nicht gem. § 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V auf 13 EUR kalendertäglich begrenzt. Die Nichtbegrenzung des Anspruchs ist folgerichtig, da die (werdende) Mutter, die nach den vorgenannten Grundsätzen anspruchsberechtigt ist, keinen Anspruch gem. § 20 MuSchG gegenüber dem Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat (§ 20 Abs. 1 MuSchG).[1]

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