Rz. 69

Der Anspruch besteht für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag.

 

Rz. 70

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bestimmt sich nach den Vorschriften des SGB V, demnach nach § 24i SGB V.[1] Das Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 beträgt jedoch insgesamt höchstens 210 EUR (§ 19 Abs. 2 Satz 1). Dieser Gesamtbetrag verteilt sich nicht gleichmäßig auf alle Tage der vor- und nachgeburtlichen Schutzfristen. Er wird deshalb vielfach schon nach 16 Tagen (210 EUR Gesamtbetrag/13 EUR täglicher Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes) verbraucht sein.

 

Rz. 71

Diese Deckelung auf insgesamt 210 EUR verstößt nach der Rechtsprechung des BSG[2] und des BVerfG[3] nicht gegen Art. 3 oder Art. 6 GG.[4] Das MuSchG verteilt die durch die Schwangerschaft bedingten wirtschaftlichen Lasten in zulässiger Weise auf Bund, Krankenkassen und Arbeitgeber. Es ist demnach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, den Anteil der Krankenversicherung am Ausgleich des Einkommensverlustes nicht erhalten. Dies ist vielmehr systemgerecht. Es wäre systemwidrig, wenn der Staat die Lasten der Mutterschaftsgeldgewährung an die Versicherten zum Teil der Versichertengemeinschaft aufbürdete und die gleichen Leistungen an die nicht versicherten Arbeitnehmerinnen (Angestellten) in vollem Umfang aus dem allgemeinen Steueraufkommen erbrächte. Im Weiteren entspricht es den zu ordnenden Lebensverhältnissen, wenn die versicherten Arbeitnehmerinnen aus ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine zusätzliche Leistung und damit insgesamt eine höhere Leistung erhalten als diejenigen Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.[5]

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