1 Allgemeines
Rz. 1
Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Es sei denn, sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Nach der Entbindung dürfen Mütter gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bis zum Ablauf von 8 Wochen und in den in § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG genannten Fällen bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Während dieser Schutzfristen und den deshalb bestehenden Beschäftigungsverboten hat die schwangere Frau bzw. Mutter keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Insbesondere besteht kein Anspruch nach § 18 MuSchG auf die Zahlung von Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten. Ein solcher Anspruch besteht nach dem ausdrücklich Gesetzeswortlaut nur bei den Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung. Zur wirtschaftlichen Absicherung der schwangeren Frau bzw. Mutter in den Zeiträumen der Beschäftigungsverbote normiert § 19 einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hierdurch soll dem finanziellen Zwang, während der Beschäftigungsverbote gleichwohl einer Beschäftigung zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards nachgehen zu müssen, zum Wohle der Gesundheit von Mutter und Kind entgegengewirkt werden.
Rz. 2
§ 19 Abs. 1 verweist bezüglich des Anspruchs von Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, auf die Vorschriften des SGB V oder des KVLG 1989. Aus § 19 Abs. 2 ergibt sich hingegen ein eigenständiger Anspruch auf Mutterschaftsgeld für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017 hat mit Wirkung zum 1.1.2018 den früheren § 19 (Auskunft) gänzlich neu formuliert. § 19 hat im Wesentlichen den Regelungsgehalt des § 13 MuSchG a. F. übernommen.
Die in § 13 Abs. 2 Satz 1 MuSchG a. F. enthaltene Voraussetzungen, dass die Frau bei Beginn der Schutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis stehen muss, ist entfallen. Der frühere § 13 Abs. 3 MuSchG a. F., wonach Frauen, die während der Schutzfrist vor oder nach der Entbindung von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechselten, von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG a. F. oder § 13 Abs. 2 MuSchG a. F. erhalten konnten, wurde gestrichen. Denn, wie sich aus § 24i Abs. 3 Satz 6 SGB V ergibt, wird das Mutterschaftsgeld für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG beginnt, von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.
Dies gilt auch im Fall des Wechsels von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis. Insoweit hatte § 13 Abs. 3 MuSchG a. F. im Hinblick auf seinen Verweis auf § 13 Abs. 1 MuSchG a. F. i. V. m. § 24i SGB V nur deklaratorische Wirkung. Durch den Wegfall der Voraussetzung in § 19 Abs. 2 Satz 1, dass für Nichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld nur gezahlt wird, wenn die Frau bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis steht, ist die Bedeutung des bisher in § 13 Abs. 3 MuSchG a. F. enthaltenen Regelungsgehalts im Hinblick auf die Regelung zum Mutterschaftsgeld für Nichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse entfallen.
Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 hat mit Wirkung zum 1.1.2020 in § 19 Abs. 2 Satz 2 das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.
3 Die Vorschriften im Einzelnen
3.1 Mutterschaftsgeld für Versicherte (Abs. 1)
Rz. 4
Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält gem. § 19 Abs. 1 für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989).
3.1.1 Normqualität
Rz. 5
§ 19 Abs. 1 ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Er verweist hinsichtlich des Mutterschaftsgelds für Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, auf die Bestimmungen des SGB V bzw. des KVLG 1989 und hat demnach lediglich eine deklaratorische Funktion. Anspruchsgrundlage ist allein § 24i SGB V bzw. § 14 KVLG 1989. § 19 Abs. 1 ist jedoch deshalb notwendig, weil er zu den gem. § 26 MuSchG auslage- oder aushangpflichtigen Gesetzen gehört. Sinn und Zweck dieser Auslage- oder Aushangpflicht ist die Gewährleistung der Information der (werdenden) Mutter über ihre Rechte. Für § 24i SGB V bzw. § 14 KVLG 1989 besteht eine entsprechende Verpflichtung zur Auslage bzw. zum Aushang nicht.