2.1 Inhalt und Zeitpunkt der Meldepflicht (§ 27 Abs. 1)
Rz. 2
Wenn der Arbeitgeber die Mitteilung der Arbeitnehmerin über ihre Schwangerschaft bzw. das Stillen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG erhalten hat, muss er diese Information unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Dadurch soll die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften zu überwachen und ggf. im Einzelfall bestimmte Maßnahmen anzuordnen (§ 29 Abs. 3 MuSchG).
Rz. 3
Die Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 setzt nicht voraus, dass bereits das ärztliche Zeugnis gem. § 15 Abs. 2 MuSchG vorgelegt wurde. Es genügt zudem, dass die Arbeitnehmerin lediglich die Schwangerschaft, nicht aber den voraussichtlichen Entbindungstermin mitgeteilt hat. Erfährt der Arbeitgeber auf andere Weise als durch Mitteilung der werdenden Mutter von der Schwangerschaft, muss er die Aufsichtsbehörde hingegen noch nicht informieren. Eine Mitteilung durch einen Vertreter der schwangeren Arbeitnehmerin steht jedoch einer Erklärung durch sie selbst gleich. Die Mitteilung einer Arbeitnehmerin, sie sei vermutlich schwanger, ist ebenfalls noch keine Mitteilung nach § 15 Abs. 1 MuSchG und muss vom Arbeitgeber deshalb nicht weitergeleitet werden.
Rz. 4
Die Benachrichtigungspflicht des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich auf Umstände, die die Aufsichtsbehörde kennen muss, damit sie überhaupt entscheiden kann, ob sie weiter tätig wird. Der Arbeitgeber muss der Benachrichtigungspflicht daher von sich aus – ohne Aufforderung durch die Behörde – nachkommen. Die Benachrichtigungspflicht bezieht sich zunächst darauf, dass eine Arbeitnehmerin des Betriebs schwanger ist bzw. stillt. Die Information über die stillende Arbeitnehmerin ist allerdings entbehrlich, wenn der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde zuvor über deren Schwangerschaft informiert hatte. Damit ist der Aufsichtsbehörde nämlich bereits bekannt, dass ein mutterschutzrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Die isolierte Information über die Stillzeit kommt vornehmlich in Betracht bei der Neueinstellung einer stillenden Frau, zudem bei der – seltenen – Beschäftigung einer Frau, die ein Kind stillt, mit dem sie nicht selbst schwanger war.
Rz. 5
Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde in gleicher Weise ohne besondere Aufforderung informieren, wenn er die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin oder Schülerin/Studentin zwischen 20 Uhr und 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen beschäftigen bzw. ausbilden möchte (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 5 und 6 MuSchG). Damit soll die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit erhalten, konkret die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben der §§ 5, 6 MuSchG zu überprüfen. Die Meldung der Abend- oder Sonntagsarbeit kann zusammen mit der Meldung nach § 27 Abs. 1 oder aber isoliert zu einem späteren Zeitpunkt – natürlich vor der fraglichen Arbeit – erfolgen.
Rz. 6
§ 27 Abs. 2 Nr. 2 begründet eine Benachrichtigungspflicht für den Fall, dass die schwangere oder stillende Frau bis 22 Uhr, an Sonn- oder Feiertagen oder mit getakteter Arbeit arbeiten soll (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 6 Nr. 3, 12 Abs. 5 Nr. 3 MuSchG). Dadurch soll die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit erhalten, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben des MuSchG zu überprüfen oder festzustellen, ob die Beschäftigung eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind darstellt und deshalb nach § 29 Abs. 3 MuSchG zu verbieten ist.
Rz. 7
Die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde kann formlos erfolgen. Um die Mitteilung belegen zu können, empfiehlt sich aber zumindest die Wahrung der Textform (§ 126b BGB) sowie die Bitte um eine Empfangsbestätigung. Ohnehin halten viele Aufsichtsbehörden Formulare für die Mitteilung nach § 27 Abs. 1 vor, auf denen über die bloße Mitteilung der Schwangerschaft bzw. Stillzeit hinaus zugleich weitere Angaben gem. § 27 Abs. 2 gemacht werden können.
2.2 Weitere Informationen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2)
Rz. 8
Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber weitere Angaben verlangen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dies sind etwa Angaben zu Name und Adresse der betroffenen Frau, zum voraussichtlichen Entbindungstermin, zur Art der Beschäftigung, zu Umfang und Lage der Arbeitszeit, zur Art der Vergütung, zu körperlichen Belastungen während der Arbeit, zum Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, zu unzulässigen Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen oder zur Arbeitsmenge von Heimarbeiterinnen. Anhand dieser Daten kann die Aufsichtsbehörde insbesondere entscheiden, ob Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind.
Rz. 9
Die Verpflichtung zur Erteilung dieser Informationen entsteht erst durch ein entsprechendes Verlangen der Aufsichtsbehörde. Es steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob sie ein derartiges Verlangen ausspricht. Damit der Arbeitgeber diesen Anforderungen genügen kann, hat die Aufsichtsbehörde entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X