2.1 Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 1)
Rz. 4
Die Aufsicht über die Ausführung des MuSchG und der aufgrund des MuSchG erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Das Gesetz definiert diese als Aufsichtsbehörden. Die Aufsichtsbehörden sind nach der sich aus § 29 Abs. 1 ergebenden Legaldefinition diejenigen nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz, LVwVfG des jeweils zuständigen Bundeslandes), welche die Aufsicht über die Ausführung des MuSchG und den aufgrund des MuSchG erlassenen Vorschriften ausüben. Die sachlich zuständige Behörde bestimmt sich demnach nach landesrechtlichen Bestimmungen. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Aufsicht nach Absatz 1 durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle in eigener Zuständigkeit durchgeführt, was auch für zivile Beschäftigte gilt.
Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Gesetzlich definiert ist die Betriebsstätte gemäß § 12 Abgabenordnung (AO) als feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Liegt keine Betriebsstätte vor, dann ist die Arbeitsstätte maßgeblich. Arbeitsstätte im arbeitsrechtlichen Sinn ist jede ortsfeste und dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der eine Beschäftigte zugeordnet ist und die sie mit einer gewissen, nicht nur gelegentlichen Stetigkeit immer wieder aufsucht.
Eine Beschäftigte kann innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben.
Rz. 5
Das Handeln der Aufsichtsbehörde ist hoheitlich und überwacht Verfahren und Abläufe. Die Behörde kann im Verwaltungsverfahren Anordnungen treffen und Auflagen erteilen, die in § 29 zusammengefasst und aufgelistet sind, sich aber jeweils aus den fachlichen Zusammenhängen des Gesetzestextes ergeben. Die grundlegende Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist gem. § 29 Abs. 1 die Aufsicht über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des MuSchG. Demnach haben sie insbesondere die in § 29 Abs. 3 aufgelisteten Anordnungskompetenzen und Prüfaufgaben.
2.2 Befugnisse und Obliegenheiten (§ 29 Abs. 2 Satz 1)
Rz. 6
Durch § 29 Abs. 2 Satz 1 werden den Aufsichtsbehörden Befugnisse und Obliegenheiten zugewiesen.
Der Verweis auf die Vorschriften des Arbeitsschutzes eröffnet die Kompetenzen der dortigen Vorschriften. Nach § 22 Abs. 2 ArbSchG ist die Behörde befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist.
Ergänzend können die Landesbehörden, denen auch die Gewerbeüberwachung obliegt, auf die Anwendungsmöglichkeiten des § 139b GewO zurückgreifen.
Rz. 7
Für die Überwachung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen haben die Gewerbeaufsichtsbehörden die Befugnisse nach dem Allgemeinen Polizeirecht.
2.3 Befugnisse und Obliegenheiten (§ 29 Abs. 2 Satz 2)
Rz. 8
Durch § 29 Abs. 2 Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. Betriebsstätten sind zunächst keine Wohnungen. Sofern also die Notwendigkeit besteht, etwa bei Heimarbeitsplätzen, Beschäftigung in Familienhaushalten oder bei nicht nur gelegentlichem Homeoffice, die Wohnung der Schwangeren zu betreten, wird dies durch § 29 Abs. 2 möglich.
Die Aufsichtsbehörden haben aufgrund der verweisenden Regelung auf § 22 Abs. 2 ArbSchG Zugang zu allen Betriebsstätten und Nebengebäuden, um sich vor Ort ein umfassendes Bild von der Arbeitsumgebung machen zu können. Die Definition der Betriebsstätten findet sich in der Betriebsstättenverordnung. Danach sind nicht nur die Produktionsräume eine Betriebsstätte, sondern auch die Sozialräume, Nebenräume, Flure und Treppenhäuser sowie das Betriebsgelände.
Das Tätigwerden der Behörde und mögliche Betriebsbesichtigungen und -überprüfungen müssen nicht aufgrund eines konkreten Anlasses, etwa einer Schwangerschaftsmeldung oder einer Beschwerde erfolgen, sondern können ohne Anlass angesetzt werden. In der Praxis sind Aktionen auf der Grundlage des Mutterschutzgesetzes nur bei Vorliegen spezifischer Meldungen zu erwarten, hingegen sind allgemeine Arbeitsschutzbesichtigungen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes eher anzutreffen. Bei solchen Begehungen kann dann die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes mit geprüft werden.
Rz. 9
Aus § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 6 GewO ergibt sich insbesondere die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur j...