Rz. 15

Die verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben sich für die Aufsichtsbehörden aus den jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen. Regelmäßig handelt die Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene mit Widerspruch und bei einem belastenden Verwaltungsakt (etwa einer Betriebsschließung) mit der Anfechtungsklage oder bei der Versagung einer Begünstigung (etwa der Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung) mit der Verpflichtungsklage vorgehen kann.[1]

 

Rz. 16

Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch die Aufsichtsbehörde wird i. d. R. nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts erfolgen. Neben einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Unterlassungsklage zulässig.[2]

[1] Roos/Bieresborn/Bieresborn, § 20 MuSchG, Rz. 24 ff.; ErfK/Schlachter, MuSchG, § 20 MuSchG, Rz. 2; HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 20 MuSchG, Rz. 16.
[2] Roos/Bieresborn/Bieresborn, § 20 MuSchG, Rz. 23; HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 20 MuSchG, Rz. 14.

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