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Nach Abs. 3 sind für Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt, ebenfalls Schutzfristen vorzusehen. Der Gesetzgeber will den Schülerinnen und Studentinnen jedoch ermöglichen, auf die nachgeburtliche Schutzfrist zu verzichten, sollten sie eine schnelle Fortsetzung ihrer schulischen oder hochschulischen Ausbildung bevorzugen. Das Beschäftigungsverbot soll nicht zu einer Verlängerung von Ausbildung und Studium führen, wenn dies infolge der Nichtteilnahme an Ausbildungselementen der Fall wäre.[1]

Darunter fallen verpflichtende Präsenzveranstaltungen, nicht jedoch Fernkurse ohne feste Vorgaben von Ort und Zeit. Gleiches gilt für die Ableistung eines verpflichtenden Praktikums, etwa im Rahmen der Studienordnungen. Auch in diesen Situationen gilt grundsätzlich die nachgeburtliche Schutzfrist und ist von den Schul- und Ausbildungsträgern einzuhalten. Die Vorschrift findet nur dann keine Anwendung, wenn Schülerinnen und Studentinnen sich bewusst dagegen entscheiden. Die Einbeziehung in den mutterschutzrechtlichen Gesundheitsschutz ist nach der Systematik des Gesetzes grundsätzlich durch die Ausbildungsstätte zu gewährleisten, die Frau kann sich jedoch ausdrücklich dagegen entscheiden. Damit wird dem vielfachen Wunsch von Schülerinnen und Studentinnen nach einer zügigen Fortsetzung des schulischen Verlaufes Rechnung getragen.[2] Die Erklärung ist aus Dokumentationsgründen gegenüber der Ausbildungsstelle schriftlich abzugeben und hat ausdrücklich den Sachverhalt des Verzichtes auf den arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz zum Inhalt; eine begleitende ärztliche Bescheinigung ist nicht erforderlich.

Die Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft abgegeben werden und nur Wirkung für die Zukunft entfalten. Dies ist besonders bei Prüfungssituationen zu berücksichtigen, da hierdurch kein eigener Tatbestand geschaffen wird, sondern ein etwaiger Abbruch einer Prüfung sich nach den jeweils geltenden Regelungen und Prüfungsordnungen richtet. Der jederzeit mögliche Widerruf nach § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt ebenfalls nur für die Zukunft, kann jederzeit erfolgen und muss nicht begründet werden, muss aber ebenfalls der Ausbildungsstelle zugehen.

Die betriebliche Berufsausbildung ist hiervon nicht erfasst, da bei einer Ausbildung nach dem dualen Modell immer auch betriebliche Einsätze zu leisten sind und sich daher der arbeitszeitliche Gesundheitsschutz mit dem betrieblichen Gesundheitsschutz verbindet.

Die Teilnahme an Prüfungsleistungen trotz Beschäftigungsverbot sollte gut abgewogen werden. Insbesondere sind die nachgeburtlichen Schutzfristen keine Verlängerungsfristen etwa bei der Bearbeitung und Abgabe von Prüfungsleistungen. Teilweise haben Bildungseinrichtungen eigene Regelungen über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs getroffen.[3]

[1] BT-Drucks. 18/8963 S. 56.
[2] Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/8963 S. 38.
[3] Wichmann: Auswirkungen der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes auf die Bearbeitungszeiten von Studienarbeiten, NJW 2019, 1036.

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