1 Normzweck

 

Rz. 1

Der Sinn und Zweck des § 33 ist primär nicht repressiv und mithin nicht auf eine Bestrafung ausgerichtet. Er hat vielmehr – wie auch § 32 MuSchG – einen präventiven Charakter. Er soll dazu anhalten, die sich aus dem MuSchG obliegenden Pflichten zu erfüllen.[1]

[1] BeckOK/Dahm, § 33 MuSchG, Rz. 1.

2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

§ 33 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] mit Wirkung zum 1.1.2018 neu in das MuSchG eingefügt. Er übernimmt im Wesentlichen den Regelungsgehalt des früheren § 21 Abs. 2 MuSchG. Im Vergleich zu diesem wurde er jedoch neu strukturiert und ergänzt. Nunmehr ist nicht nur die Gefährdung der Arbeitskraft oder der Gesundheit der Frau, sondern auch ausdrücklich die Gefährdung der Gesundheit ihres Kindes mit Strafe bewährt.

[1] BGBl. 2017 I S. 1228, 1239.

3 Allgemeines

3.1 Täterkreis

 

Rz. 3

Wie auch im Rahmen des § 32 MuSchG kann Täter des § 33 nur der Arbeitgeber (bzw. bei § 32 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG der Auftraggeber oder Zwischenmeister in der Heimarbeit) sein.[1] Eine notwendige Teilnahme der Schwangeren oder Mutter ist sanktionslos.[2]

 

Rz. 4

Sollte der Arbeitgeber (bzw. der Auftraggeber oder Zwischenmeister in der Heimarbeit) eine juristische Person sein, ist gem. § 14 Abs. 1 StGB deren Vertreter verantwortlich. Bei Bestehen einer Personenmehrheit ist die interne Geschäftsverteilung maßgeblich. Verübt ein unzuständiges Organmitglied den Verstoß, ist (daneben) auch dieses Mitglied verantwortlich.[3] Statt oder auch neben dem Arbeitgeber kann gem. § 14 Abs. 2 StGB auch den Betriebs- oder den Abteilungsleiter bzw. Beauftragten eine entsprechende Verantwortung treffen.

3.2 Rechtswidrigkeit und Schuld

 

Rz. 5

Der Täter muss die Straftat rechtswidrig und schuldhaft begehen.

 

Rz. 6

Die Einwilligung der Schwangeren oder Mutter wirkt grundsätzlich nicht rechtfertigend und lässt demnach die Rechtswidrigkeit nicht entfallen. Der Schutzzweck des MuSchG erstreckt sich nämlich auch auf das ungeborene bzw. neu geborene Kind. Alleine im Rahmen des § 3 Abs. 1 MuSchG, der Bereiterklärung der werdenden Mutter zur Weiterbeschäftigung in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung, kann die Schwangere rechtswirksam ihr Einverständnis erklären.[1]

 

Rz. 7

Die Erklärung des Arbeitgebers, den Inhalt des MuSchG nicht gekannt zu haben, wird in den überwiegenden Fällen ein vermeidbarer Verbotsirrtum sein (§ 17 Abs. 2 StGB) und deshalb einem schuldhaften Handeln nicht entgegenstehen. Ein Arbeitgeber, der Frauen beschäftigt, ist verpflichtet, sich über den Inhalt des MuSchG zu informieren und sich ggf. bei einer rechtskundigen Stelle (etwa einem Arbeitgeberverband) zu erkundigen.[2]

[2] HK-MuSchG/Pepping, Vorbemerkung zu §§ 32, 33 MuSchG, Rz. 22.

4 Die Vorschrift im Einzelnen

4.1 Der objektive Tatbestand

 

Rz. 8

Den objektiven Tatbestand des § 33 verwirklicht der Arbeitgeber (bzw. im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG der Auftraggeber oder der Zwischenmeister in der Heimarbeit), wenn er eine der in § 32 Abs. 1 Nr. 1-5, 8, 16 und 17 MuSchG genannten Handlungen begeht und hierdurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet. Eine (konkrete) Gefährdung ist dann anzunehmen, wenn die Zuwiderhandlung die nicht fernliegende Möglichkeit einer Schädigung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes beinhaltet.[1]

[1] Brose/Weth/Volk/Schneider, § 33 MuSchG, Rz. 5; HK-MuSchG/Pepping, § 33 MuSchG, Rz. 11.

4.2 Der subjektive Tatbestand

 

Rz. 9

Strafbar ist nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale.[1]

[1] Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, § 15 StGB, Rz. 9.

4.3 Die Rechtsfolge

 

Rz. 10

Als Strafrahmen ergibt sich aus § 33 eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Eine Geldstrafe ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens 5 und, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt, höchstens 360 Tagessätze (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es i. d. R. von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein Tagessatz wird auf mindestens 1 und höchstens 30.000 EUR festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt gem. § 38 Abs. 2 StGB mindestens einen Monat. Eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten verhängt das Gericht gem. § 47 Abs. 1 StGB nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

5 Rechtsschutz

 

Rz. 11

Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Bieten deren Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft Klage (§ 170 Abs. 1 StPO). Bestätigt sich der Anfangsverdacht nicht, stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das zuständig...

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