Rz. 18

Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 hat die Ausbildung an Sonn- und Feiertagen zum Inhalt. Dabei wird in Satz 1 geregelt, dass eine Ausbildungsstelle eine schwangere oder stillende Frau i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG grds. nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen darf. Nach Satz 2 bestehen auch für schwangere und stillende Schülerinnen und Studentinnen Ausnahmen vom grds. Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zu, wenn sich die Frau hierzu ausdrücklich bereit erklärt, die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, die Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und wenn Alleinarbeit der schwangeren Frau ausgeschlossen ist.

Auch diese Norm dient dem Gesundheitsschutz und bezweckt den Schutz der schwangeren und stillenden Frauen in der Ausbildung und im Studium vor den mit der Nachtarbeit entstehenden Gefahren.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG gilt die Regelung aber nur für Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. Daher werden etwa Bibliotheksbesuche sowie die Teilnahme an freiwilligen Kursen nicht von der Regelung erfasst.

4.1 Grundsätzliches Verbot (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 19

Die schulische oder hochschulische Ausbildung von schwangeren oder stillenden Schülerinnen oder Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG an Sonn- und Feiertagen ist untersagt. Verboten ist daher grundsätzlich jegliche Ausbildung von werdenden und stillenden Müttern an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0-24 Uhr.

Unter den Begriff der Ausbildungsveranstaltung fallen nicht nur theoretische oder praktische Lehrveranstaltungen, sondern auch schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen. Der Ort der Ausbildung ist dabei unerheblich, sodass auch eine Tätigkeit außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstelle untersagt ist.

Das Verbot richtet sich an die Ausbildungsstelle des schulischen oder hochschulischen Ausbildungsganges. Allerdings werden hiervon auch von der Ausbildungsstelle mit der Durchführung der konkreten Ausbildung beauftragte Stellen erfasst.

4.2 Zulässige Sonn- und Feiertagsausbildung (Abs. 2 Satz 2)

 

Rz. 20

Das Gesetz lässt durch Satz 2 auch für alle schwangeren und stillenden Schülerinnen und Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG unabhängig von Ausbildungsberuf oder Branche Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zu. Entsprechend der Regelung für die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen lässt das Gesetz die Ausbildung an Sonn- und Feiertagen zu, wenn sich die Frau hierzu ausdrücklich bereit erklärt, die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, die Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und wenn die Alleinarbeit der schwangeren Frau ausgeschlossen ist.

 

Rz. 21

Voraussetzung für eine Ausbildung an Sonn- und Feiertagen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zunächst, dass sich die schwangere oder stillende Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt, im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen an diesen Tagen tätig zu werden. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Regelung, der Frau die Möglichkeit zu geben, bei für sie im besonderen Maße erforderlichen Ruhepausen mitbestimmen zu können. Dies dient der Prävention, da so auch im Vorfeld von gesundheitlich manifesten Beeinträchtigungen die schwangere oder stillende Frau für sich und ihr Kind eine regelmäßige Regenerationsphase am Wochenende sicherstellen kann. Hinsichtlich des Inhalts der Erklärung gelten die Ausführungen zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend.[1]

Auch für Schülerinnen und Studentinnen besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 die Möglichkeit des Widerrufs der Bereitschaft zur Sonn- und Feiertagsarbeit, auch insoweit kann der Widerruf nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.[2] Hat die Frau mit ihrem Einverständnis an einer Prüfung am Sonn- oder Feiertag teilgenommen und dieses (etwa nach einer schlechten Prüfungsleistung) widerrufen, gilt die erzielte Note dennoch.[3]

 

Rz. 22

Eine Ausbildung an Sonn- und Feiertagen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn eine Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen erforderlich ist. Dabei muss gerade eine Ausbildung an Sonn- und Feiertagen für eine erfolgreiche Ausbildung oder ein erfolgreiches Studium geboten sein. Maßgeblich hierfür sind der jeweilige Ausbildungsberuf und das entsprechende Studienfach. Eine Ausbildung speziell an Sonn- und Feiertagen muss erfolgen, um die besonderen Anforderungen an eine spätere Tätigkeit an diesen Tagen gerecht zu werden. Daher ist eine Ausbildung an Sonn- und Feiertagen etwa bei Not- und Rettungsdiensten sowie im Hotel- und Gastronomiebereich aufgrund der andersartigen Anforderungen an Sonn- und Feiertagen sicherlich erforderlich. Eine Erforderlichkeit der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen liegt vor, we...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge