Rz. 31
Die Mutterschafts-Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse
- ausreichenden,
- zweckmäßigen und
- wirtschaftlichen
ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Die Richtlinie definiert dabei den fachlichen Standard der durchzuführenden Untersuchungen und medizinischen Begleitung. Ärztliche Betreuung im Sinne des § 24d SGB V sind solche Maßnahmen, welche der Überwachung des Gesundheitszustandes der Schwangeren bzw. Wöchnerinnen dienen, soweit sie nicht ärztliche Behandlung im Sinne des § 28 Abs. 1 SGB V darstellen (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 28 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 73 Abs. 2 SGB V).
Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt werden. Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten.
Zur notwendigen Aufklärung sollen Ärzte, Krankenkassen und Hebammen zusammenwirken. Die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sollten diese Mutterschafts-Richtlinie beachten, um den Versicherten eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßige und ausreichende ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung unter Vermeidung entbehrlicher Kosten zukommen zu lassen. Sofern ein Arzt Maßnahmen nicht selbst ausführen kann, sollen diese von solchen Ärzten ausgeführt werden, die über die entsprechenden Kenntnisse und Einrichtungen verfügen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann eine Arzthaftung nach sich ziehen.
Rz. 32
Ärztliche Betreuung (§ 24d SGB V) sind solche Maßnahmen, die der Überwachung des Gesundheitszustandes der Schwangeren dienen, soweit sie nicht ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1 SGB V) darstellen. Im Einzelnen gehören zu der Betreuung:
- Untersuchungen und Beratungen während der Schwangerschaft
- die frühzeitige Erkennung und besondere Überwachung von Risikoschwangerschaften – amnioskopische und kardiotokographische Untersuchungen, Ultraschalldiagnostik, Fruchtwasseruntersuchungen usw.
- Serologische Untersuchungen auf Infektionen – z. B. Röteln bei Schwangeren ohne dokumentierte 2-malige Impfung, Lues, Hepatitis B, bei begründetem Verdacht auf Toxoplasmose und andere Infektionen, zum Ausschluss einer HIV-Infektion; auf freiwilliger Basis nach vorheriger ärztlicher Beratung der Schwangeren; blutgruppenserologische Untersuchungen während der Schwangerschaft
- Blutgruppenserologische Untersuchungen nach Geburt oder Fehlgeburt und Anti-D-Immunglobulin-Prophylaxe
- Untersuchungen und Beratungen der Wöchnerin
- Medikamentöse Maßnahmen und Verordnungen von Verband- und Heilmitteln
- Aufzeichnungen und Bescheinigungen
Die Anlagen zur Mutterschafts-Richtlinie regeln detaillierte ärztliche Vorgaben und Behandlungsschritte zu
- Ultraschalluntersuchungen (Anlage 1)
- Indikationen zur Kardiotokographie/CTG (Anlage 2)
- Mutterpass (Anlage 3)
- HIV-Test für Schwangere (Merkblatt: Anlage 4)
- Ultraschallscreening in der Schwangerschaft (Merkblatt: Anlage 5)
- Test auf Schwangerschaftsdiabetes (Merkblatt: Anlage 6)
Durch die detaillierte Betreuungs- und Behandlungsvorgabe ist ein gleicher Qualitätsstandard über die Ärzteschaft sowie eine umfassende Umsetzung der möglichen Gefährdungsanalysen gewährleistet. Dies entspricht der Zielsetzung des Gemeinsamen Ausschusses, einheitliche Standards und Qualitätsvorgaben für das Gesundheitswesen im Rahmen der Selbstverwaltung als verbindliche Vorgaben zu erstellen.