Rz. 11
Auch wenn ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, hat die (werdende) Mutter gem. § 24i Abs. 1 Alt. 2 einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihr wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Für die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts müssen die Schutzfristen nach § 3 MuSchG ursächlich sein ("wegen"). Nach § 24i Abs. 1 ist es ausreichend, wenn während der Schutzfrist der Anspruch auf Arbeitsentgelt allein wegen dem Beschäftigungsverbot entfällt. Zu Beginn der Schutzfrist muss diese Voraussetzung nicht zwingend erfüllt sein.[1]
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