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Tillmanns/Mutschler, SGB V § 24i Mutterschaftsgeld / 3.2.1.1.1 Bestehendes Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1

Dr. Jens Senger
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Rz. 16

Zur Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, ist die arbeitsrechtliche und nicht die sozialrechtliche Sichtweise maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des BSG[1] würde es im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch der (werdenden) Mutter auf den "Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft" erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn schwangeren Frauen ohne Rücksicht auf ihre konkrete "arbeitsrechtliche" Situation der Schutz des MuSchG versagt würde. Unter einem "Arbeitsverhältnis" ist demnach ausschließlich ein Arbeitsverhältnis i. S. d. Arbeitsrechts, also ein auf einem Arbeitsvertrag beruhendes, privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis, zu verstehen. Mit dem sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ist das Arbeitsverhältnis häufig, aber nicht in jedem Fall, identisch.[2] Das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis umfasst etwa neben Arbeitsleistungen in einem wirksamen bzw. faktischen Arbeitsverhältnis auch Arbeiten ohne ein Arbeitsverhältnis.

 

Rz. 17

Jede Form eines Arbeitsverhältnisses – auch ein ruhendes – ist ausreichend. Bestand zu Beginn der Schutzfrist jedoch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, so verschiebt sich der Leistungsbeginn für das Mutterschaftsgeld entsprechend nach hinten.[3] Kein Arbeitsverhältnis ist hingegen das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einer Beamtin. Auch ein Arbeitsverhältnis im Ausland ist grundsätzlich, sofern sich nicht aus zwischen- und überstaatlichem Recht etwas anderes ergibt, nicht ausreichend.[4]

 

Rz. 18

In Heimarbeit Beschäftigte sind gem. § 1 Abs. 1 HAG Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende. Heimarbeiter ist nach § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) alleine oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von...

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