Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen zuweilen vor, dass an den Ehegatten/Lebenspartner bzw. die unterhaltsberechtigten Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers noch ein Betrag in Höhe der Abgeltung für die verfallenen Urlaubsansprüche gezahlt wird. Die Höhe dieser Leistung bemisst sich nach dem bis zum Todestag entstandenen (aber mit dem Tod entfallenden) Urlaubsanspruch. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht zwar der Freistellungsanspruch unter, die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs bleibt jedoch als Abgeltungsanspruch bestehen. Dieser Vergütungsanspruch ist noch während des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitnehmer entstanden und ist dementsprechend als einmalige Einnahme aus der Beschäftigung zu werten.[1] Die geänderte Rechtsauffassung – aufgrund aktueller BAG Rechtsprechung[2] – ist bei den nach dem 22.1.2019 gezahlten Urlaubsabgeltungen anzuwenden. Die neue Rechtslage geht auf eine Entscheidung des EuGH[3] zurück.

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