Kann der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, weil dieser verstorben ist, darf im bzw. für den Sterbemonat die Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen gleichwohl nach den ELStAM des Verstorbenen erhoben werden.[1]

Die so ausgezahlten Beträge sind jedoch in der Lohnsteuerbescheinigung für die Erben oder Hinterbliebenen anzugeben.[2]

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