Sterbegelder werden regelmäßig von öffentlichen Arbeitgebern gezahlt. Private Arbeitgeber sind ggf. nach Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zur Zahlung verpflichtet. Zahlt der Arbeitgeber Sterbegeld an den überlebenden Ehepartner des Verstorbenen, ist dieses lohnsteuerpflichtig.

 
Hinweis

Lohnsteuerliche Behandlung von Sterbegeldern strittig

Nach der Rechtsprechung des FG Berlin-Brandenburg sind Sterbegelder an Hinterbliebene von Landesbeamten nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreier Arbeitslohn.[1]

Das FG Düsseldorf[2] vertritt hingegen weiterhin die bislang auch von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass Sterbegelder für Beschäftigte im öffentlichen Dienst steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Gegen beide Urteile sind beim BFH Revisionsverfahren anhängig. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

[1] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.1.2019, 11 K 11160/18, Rev. beim BFH unter Az. VI R 8/19.
[2] FG Düsseldorf, Urteil v. 15.6.2020, 11 K 2024/18 E, Rev. beim BFH unter Az. VI R 33/20.

3.1 Steuerbegünstigter Versorgungsbezug

Das Sterbegeld unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug nach der Jahreslohnsteuertabelle; es ist regelmäßig als Versorgungsbezug zu behandeln.

3.2 Steuerfreie Sterbegelder

Leistungen (Sterbegelder) aus Sterbekassen oder Sterbeversicherungen, die aufgrund früherer Beitragsleistungen gezahlt werden, sind steuerfrei. Gleiches gilt für Sterbegelder, die eine gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung auszahlt.[1]

3.3 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto die Zahlung des Sterbegeldes, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge usw. sowie die erforderlichen Angaben für die zutreffende Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag[1] aufzeichnen und in der elektronisch zu übermittelnden Lohnsteuerbescheinigung angeben.[2]

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