Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis wird geprägt von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, dem das Direktionsrecht zusteht. Fehlt es an der wechselseitigen Beziehung, weil der Arbeitgeber verstorben ist, endet auch das Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt ungeachtet dessen, dass über den Tod hinaus bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ggf. noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt (von den Erben) zu erfüllen sind. Treten die Erben in das Arbeitsverhältnis ein, entsteht zu diesen ein neues Beschäftigungsverhältnis.

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