1 Lohnsteuerabzug nach Todesfall

1.1 Lohnzahlung an Rechtsnachfolger

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die erst nach dem Tod des ursprünglich Bezugsberechtigten zufließen, sind – unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlungen – als Einkünfte des Erben bzw. der Hinterbliebenen anzusehen und nach dessen ELStAM zu versteuern. Das gilt z. B. auch für die sich bei Auszahlung des Gleitzeitguthabens des verstorbenen Arbeitnehmers ergebenden Lohnbestandteile.[1] Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommt es nämlich allein auf den Zeitpunkt des Zuflusses an.[2] Soweit Arbeitslohn nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf dieser grundsätzlich nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen besteuert werden.

 
Hinweis

Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI

Sofern keine ELStAM für den überlebenden Ehepartner abgerufen werden (können) bzw. keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird, ist die Steuerklasse VI anzuwenden.[3]

Unterscheidung laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug

Bei diesen Zahlungen ist zwischen laufendem Arbeitslohn (z. B. Lohn für den Sterbemonat oder den Vormonat)[4] und sonstigen Bezügen[5] zu unterscheiden, genauso wie es bei einer Zahlung an den verstorbenen Arbeitnehmer der Fall gewesen wäre.

Die zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer erforderliche Hochrechnung auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ist im Todesfall nicht erforderlich, weil nach diesem Zeitpunkt dem Verstorbenen kein Arbeitslohn mehr zufließen kann.[6]

1.2 Lohnzahlung an mehrere Erben

Sind mehrere Erben anspruchsberechtigt und nimmt der Arbeitgeber gleichwohl die Auszahlung nur an einen der Erben vor, wird dies aus steuerlicher Sicht nicht beanstandet. Der Erbe kann die von ihm an die Miterben weitergegebenen Beträge bei der Einkommensteuerveranlagung als negative Einnahmen geltend machen.[1]

1.3 Versorgungsbezüge

Der nach dem Tod des Arbeitnehmers dem Hinterbliebenen (Witwe/r bzw. Kinder) zufließende Arbeitslohn aufgrund des früheren Dienstverhältnisses des Verstorbenen kann ein Versorgungsbezug[1] sein, wenn er nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder in anderen Fällen als Hinterbliebenenbezug gezahlt wird.

 
Hinweis

Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Arbeitslohn im Sterbemonat

Ist der Arbeitslohn arbeitsrechtlich oder tarifvertraglich für den gesamten Lohnzahlungszeitraum zu zahlen, stellt dieser Arbeitslohn keinen Versorgungsbezug dar. Besteht arbeitsrechtlich dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Sterbetag, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Leistungen an die Hinterbliebenen um Versorgungsbezüge.

2 Vereinfachungsregelung im Sterbemonat

Kann der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, weil dieser verstorben ist, darf im bzw. für den Sterbemonat die Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen gleichwohl nach den ELStAM des Verstorbenen erhoben werden.[1]

Die so ausgezahlten Beträge sind jedoch in der Lohnsteuerbescheinigung für die Erben oder Hinterbliebenen anzugeben.[2]

3 Sterbegeld

Sterbegelder werden regelmäßig von öffentlichen Arbeitgebern gezahlt. Private Arbeitgeber sind ggf. nach Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zur Zahlung verpflichtet. Zahlt der Arbeitgeber Sterbegeld an den überlebenden Ehepartner des Verstorbenen, ist dieses lohnsteuerpflichtig.

 
Hinweis

Lohnsteuerliche Behandlung von Sterbegeldern strittig

Nach der Rechtsprechung des FG Berlin-Brandenburg sind Sterbegelder an Hinterbliebene von Landesbeamten nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreier Arbeitslohn.[1]

Das FG Düsseldorf[2] vertritt hingegen weiterhin die bislang auch von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass Sterbegelder für Beschäftigte im öffentlichen Dienst steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Gegen beide Urteile sind beim BFH Revisionsverfahren anhängig. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

[1] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.1.2019, 11 K 11160/18, Rev. beim BFH unter Az. VI R 8/19.
[2] FG Düsseldorf, Urteil v. 15.6.2020, 11 K 2024/18 E, Rev. beim BFH unter Az. VI R 33/20.

3.1 Steuerbegünstigter Versorgungsbezug

Das Sterbegeld unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug nach der Jahreslohnsteuertabelle; es ist regelmäßig als Versorgungsbezug zu behandeln.

3.2 Steuerfreie Sterbegelder

Leistungen (Sterbegelder) aus Sterbekassen oder Sterbeversicherungen, die aufgrund früherer Beitragsleistungen gezahlt werden, sind steuerfrei. Gleiches gilt für Sterbegelder, die eine gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung auszahlt.[1]

3.3 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto die Zahlung des Sterbegeldes, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge usw. sowie die erforderlichen Angaben für die zutreffende Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag[1] aufzeichnen und in der elektronisch zu übermittelnden Lohnsteuerbescheinigung angebe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge