Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1 Lohnsteuerabzug nach Todesfall
1.1 Lohnzahlung an Rechtsnachfolger
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die erst nach dem Tod des ursprünglich Bezugsberechtigten zufließen, sind – unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlungen – als Einkünfte des Erben bzw. der Hinterbliebenen anzusehen und nach dessen ELStAM zu versteuern. Das gilt z. B. auch für die sich bei Auszahlung des Gleitzeitguthabens des verstorbenen Arbeitnehmers ergebenden Lohnbestandteile. Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommt es nämlich allein auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Soweit Arbeitslohn nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf dieser grundsätzlich nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen besteuert werden.
Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI
Sofern keine ELStAM für den überlebenden Ehepartner abgerufen werden (können) bzw. keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird, ist die Steuerklasse VI anzuwenden.
Unterscheidung laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug
Bei diesen Zahlungen ist zwischen laufendem Arbeitslohn (z. B. Lohn für den Sterbemonat oder den Vormonat) und sonstigen Bezügen zu unterscheiden, genauso wie es bei einer Zahlung an den verstorbenen Arbeitnehmer der Fall gewesen wäre.
Die zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer erforderliche Hochrechnung auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ist im Todesfall nicht erforderlich, weil nach diesem Zeitpunkt dem Verstorbenen kein Arbeitslohn mehr zufließen kann.
1.2 Lohnzahlung an mehrere Erben
Sind mehrere Erben anspruchsberechtigt und nimmt der Arbeitgeber gleichwohl die Auszahlung nur an einen der Erben vor, wird dies aus steuerlicher Sicht nicht beanstandet. Der Erbe kann die von ihm an die Miterben weitergegebenen Beträge bei der Einkommensteuerveranlagung als negative Einnahmen geltend machen.
1.3 Versorgungsbezüge
Der nach dem Tod des Arbeitnehmers dem Hinterbliebenen (Witwe/r bzw. Kinder) zufließende Arbeitslohn aufgrund des früheren Dienstverhältnisses des Verstorbenen kann ein Versorgungsbezug sein, wenn er nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder in anderen Fällen als Hinterbliebenenbezug gezahlt wird.
Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Arbeitslohn im Sterbemonat
Ist der Arbeitslohn arbeitsrechtlich oder tarifvertraglich für den gesamten Lohnzahlungszeitraum zu zahlen, stellt dieser Arbeitslohn keinen Versorgungsbezug dar. Besteht arbeitsrechtlich dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Sterbetag, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Leistungen an die Hinterbliebenen um Versorgungsbezüge.
2 Vereinfachungsregelung im Sterbemonat
Kann der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, weil dieser verstorben ist, darf im bzw. für den Sterbemonat die Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen gleichwohl nach den ELStAM des Verstorbenen erhoben werden.
Die so ausgezahlten Beträge sind jedoch in der Lohnsteuerbescheinigung für die Erben oder Hinterbliebenen anzugeben.
3 Sterbegeld
Sterbegelder werden regelmäßig von öffentlichen Arbeitgebern gezahlt. Private Arbeitgeber sind ggf. nach Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zur Zahlung verpflichtet. Zahlt der Arbeitgeber Sterbegeld an den überlebenden Ehepartner des Verstorbenen, ist dieses lohnsteuerpflichtig.
Lohnsteuerliche Behandlung von Sterbegeldern nicht mehr strittig
Die lohnsteuerliche Behandlung von nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlten Sterbegeldern war lange Zeit strittig. Der BFH hat diesen Streit beendet und geurteilt, dass die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlten pauschalen, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessenen Sterbegelder nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Sie stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
3.1 Steuerbegünstigter Versorgungsbezug
Das Sterbegeld unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug nach der Jahreslohnsteuertabelle; es ist regelmäßig als Versorgungsbezug zu behandeln.
3.2 Steuerfreie Sterbegelder
Leistungen (Sterbegelder) aus Sterbekassen oder Sterbeversicherungen, die aufgrund früherer Beitragsleistungen gezahlt werden, sind steuerfrei. Gleiches gilt für Sterbegelder, die eine gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung auszahlt.
3.3 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto die Zahlung des Sterbegeldes, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge usw. sowie die erforderlichen Angaben für die zutreffende Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag aufzeichnen und in der elektronisch zu übermittelnden Lohnsteuerbescheinigung angeben.
4 Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit der Beerdigung
Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Beerdigung eines verstorbenen ...