1 Versicherung von bisher Familienversicherten nach Tod des Arbeitnehmers
Mit dem Tod des Versicherten endet auch seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Für die bisher familienversicherten Angehörigen wird – nachrangig gegenüber einem anderweitigen Versicherungsschutz – eine obligatorische Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Versicherung begründet. Durch eine möglichst rasche Antragstellung auf Hinterbliebenenrente kann ein anderweitiger Versicherungsschutz der Hinterbliebenen bestehen. In der Rentenversicherung besteht für die Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherten bei Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bzw. Waisenrente.
1.1 Sterbegeld begründet keine Beitragspflicht
Zahlt der Arbeitgeber beim Tode eines Arbeitnehmers dem Ehegatten/Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern des Verstorbenen als Sterbegeld das Gehalt für den Sterbemonat und ggf. für weitere Monate, so ist das Sterbegeld – ungeachtet der lohnsteuerrechtlichen Beurteilung – kein Arbeitsentgelt, weil es nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt wird.
Beitragspflicht des Sterbegeldes
Der Arbeitnehmer verstirbt am 17.7.
Entsprechend der tariflichen Regelung erhält der überlebende Ehegatte am 25.8. Sterbegeld in Höhe des zweifachen letzten Monatsentgelts des verstorbenen Arbeitnehmers.
Das Sterbegeld ist beitragsfrei.
1.2 Zuschüsse zu Beerdigungskosten
Zuschüsse zu den Beerdigungskosten, die der Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers an die Angehörigen zahlt, stellen ebenfalls kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
1.3 Arbeitsentgeltzahlung nach dem Tod des Arbeitnehmers
Arbeitsentgelt, das der verstorbene Arbeitnehmer bis zum Todestag erarbeitet hat, ist beitragsrechtlich der Beschäftigung des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob und an wen (z. B. Erben) es ausgezahlt wird. Für die aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Beiträge gelten die für die bisherige Beschäftigung maßgebenden Faktoren.
Beitragspflicht des nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlten Arbeitsentgelts
Der Arbeitnehmer verstirbt am 17.7.
Das bis zum 16.7. erarbeitete Arbeitsentgelt wird am 25.8. dem überlebenden Ehegatten ausgezahlt.
Das Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig und dem Monat Juli zuzuordnen.
Zeitversetzt gezahltes Entgelt nach dem Tod des Arbeitnehmers
Die Beitragspflicht für erarbeitetes Arbeitsentgelt besteht auch, wenn noch ein Anspruch auf zeitversetzte Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. Provisionen) besteht.
2 Beitragspflicht der Urlaubsabgeltung
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen zuweilen vor, dass an den Ehegatten/Lebenspartner bzw. die unterhaltsberechtigten Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers noch ein Betrag in Höhe der Abgeltung für die verfallenen Urlaubsansprüche gezahlt wird. Die Höhe dieser Leistung bemisst sich nach dem bis zum Todestag entstandenen (aber mit dem Tod entfallenden) Urlaubsanspruch. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht zwar der Freistellungsanspruch unter, die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs bleibt jedoch als Abgeltungsanspruch bestehen. Dieser Vergütungsanspruch ist noch während des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitnehmer entstanden und ist dementsprechend als einmalige Einnahme aus der Beschäftigung zu werten. Die geänderte Rechtsauffassung – aufgrund aktueller BAG Rechtsprechung – ist bei den nach dem 22.1.2019 gezahlten Urlaubsabgeltungen anzuwenden. Die neue Rechtslage geht auf eine Entscheidung des EuGH zurück.
3 Tod des Arbeitgebers
Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis wird geprägt von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, dem das Direktionsrecht zusteht. Fehlt es an der wechselseitigen Beziehung, weil der Arbeitgeber verstorben ist, endet auch das Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt ungeachtet dessen, dass über den Tod hinaus bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ggf. noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt (von den Erben) zu erfüllen sind. Treten die Erben in das Arbeitsverhältnis ein, entsteht zu diesen ein neues Beschäftigungsverhältnis.