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Todesfall / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Versicherung von bisher Familienversicherten nach Tod des Arbeitnehmers

Mit dem Tod des Versicherten endet auch seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Für die bisher familienversicherten Angehörigen[1] wird – nachrangig gegenüber einem anderweitigen Versicherungsschutz – eine obligatorische Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Versicherung begründet. Durch eine möglichst rasche Antragstellung auf Hinterbliebenenrente kann ein anderweitiger Versicherungsschutz der Hinterbliebenen bestehen. In der Rentenversicherung besteht für die Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherten bei Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bzw. Waisenrente.

[1] § 10 SGB V.

1.1 Sterbegeld begründet keine Beitragspflicht

Zahlt der Arbeitgeber beim Tode eines Arbeitnehmers dem Ehegatten/Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern des Verstorbenen als Sterbegeld das Gehalt für den Sterbemonat und ggf. für weitere Monate, so ist das Sterbegeld – ungeachtet der lohnsteuerrechtlichen Beurteilung – kein Arbeitsentgelt, weil es nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt wird.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflicht des Sterbegeldes

Der Arbeitnehmer verstirbt am 17.7.

Entsprechend der tariflichen Regelung erhält der überlebende Ehegatte am 25.8. Sterbegeld in Höhe des zweifachen letzten Monatsentgelts des verstorbenen Arbeitnehmers.

Das Sterbegeld ist beitragsfrei.

1.2 Zuschüsse zu Beerdigungskosten

Zuschüsse zu den Beerdigungskosten, die der Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers an die Angehörigen zahlt, stellen ebenfalls kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

1.3 Arbeitsentgeltzahlung nach dem Tod des Arbeitnehmers

Arbeitsentgelt, das der verstorbene Arbeitnehmer bis zum Todestag erarbeitet hat, ist beitragsrechtlich der Beschäftigung des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob und an wen (z. B. Erben) es ausgezahlt wird. Für die aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Beiträge gelten die für die bisherige Beschäftigun...

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