Die Vergütung eines Trainees liegt in der Praxis regelmäßig über dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 1 MiLoG, mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, besteht im Falle eines Trainees ohnehin nur dann, wenn mit diesem ein Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Gelten für den Trainee dagegen über § 26 BBiG teilweise die Regeln für Auszubildende, besteht für den Arbeitgeber ohnehin keine Verpflichtung zu einer Vergütung in Höhe des Mindestlohns. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Ausbildungscharakter beim Trainee-Vertrag überwiegt. Nach § 22 Abs. 3 MiLoG sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten vom Geltungsbereich des MiLoG ausgenommen. Jedoch muss die Vergütung gem. § 17 BBiG angemessen sein und (mindestens jährlich) ansteigen.

 
Praxis-Tipp

Vertragstyp ausdrücklich festlegen

Um Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber sich über die Rechtsnatur des Trainee-Programms und den Vertrag genauestens im Klaren sein. Im Zweifel gilt eher die arbeitsvertragliche Rechtsnatur.

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