Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld sind eigenständige Instrumente, in der Förderpraxis jedoch regelmäßig miteinander verknüpft. Die Durchführung beider Leistungen vollzieht sich organisatorisch außerhalb des bisherigen Beschäftigungsbetriebs. Vielfach werden deshalb externe, spezialisierte Dienstleister – Transferagenturen bzw. Transfergesellschaften – beauftragt, beschäftigungswirksame Unterstützungsmaßnahmen im Kontext von Betriebsänderungen umzusetzen.
Zertifizierungserfordernis für Träger der Maßnahme
Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen – hierzu gehören auch Dritte, die Transfermaßnahmen durchführen, oder die im Rahmen des Transferkurzarbeitergeldes eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit durchführen – bedürfen einer Zulassung (Zertifizierung) durch eine fachkundige Stelle. In dem Zulassungsverfahren müssen sie nachweisen, dass die angebotene Dienstleistung in guter Qualität erbracht werden kann.
1.1 Transferagenturen
Transferagenturen sind Einrichtungen auf Zeit, die den zu entlassenden Arbeitnehmern bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses Beratung, Betreuung und begleitende Vermittlungsunterstützung mit dem Ziel des unmittelbaren Übergangs in eine andere Erwerbstätigkeit anbieten. Individualarbeitsrechtlich bestehen bei Einschaltung einer Transferagentur keine Besonderheiten, da die betroffenen Arbeitnehmer diese während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses nutzen. Geregelt werden muss lediglich die Freistellung von der Arbeit zur Wahrnehmung angebotener Maßnahmen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt wird grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Gelingt eine unmittelbare Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht, kommt vielfach der Übergang in eine Transfergesellschaft in Betracht.
1.2 Transfergesellschaften
Transfergesellschaften sind eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Sie ermöglichen den von Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine befristete (Weiter-)Beschäftigung, um diese Zeit aktiv für eine Neuorientierung auf dem Arbeitsmarkt nutzen zu können. Zu dieser zählen ggf. auch eine Qualifizierung oder andere Eingliederungsmaßnahmen. Für die Transfergesellschaft wird deshalb häufig auch die Bezeichnung "Beschäftigungs- und/oder Qualifizierungsgesellschaft" verwendet. Der Einsatz von Transfergesellschaften stellt ein arbeitsrechtlich sinnvolles Hilfsmittel bei der Durchführung von Personalanpassungsmaßnahmen dar. Der Übertritt in eine Transfergesellschaft erfolgt in der Regel dadurch, dass die Arbeitnehmer aufgrund eines 3-seitigen Vertrags mit dem bisherigen Arbeitgeber und der Transfergesellschaft aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheiden und ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft eingehen. Dieser Vertrag regelt die arbeitsrechtlichen Beziehungen bzw. die neuen Beschäftigungsbedingungen zwischen
- dem vormaligen Betrieb,
- der Transfergesellschaft und
- dem Arbeitnehmer.
Durch einen Wechsel der Beschäftigten in die Transfergesellschaft vermeidet der Arbeitgeber die Schwierigkeiten, die bei einer alternativen Kündigung bzw. dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags auftreten können.
Förderstruktur der Transferleistungen
1.3 Beteiligung des Arbeitgebers
Das System der Transferleistungen bindet den Arbeitgeber in die Finanzierung ein. Er hat sich an der Finanzierung von Transfermaßnahmen angemessen zu beteiligen. Gelingt ein vorzeitiger Übergang des Arbeitnehmers in eine neue Erwerbstätigkeit, stehen diesen Aufwendungen Einsparungen bei den Entgeltkosten für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses und durch Vermeidung des anschließenden Bezugs von Transferkurzarbeitergeld gegenüber.
Anreize für den schnellen Übergang in eine neue Beschäftigung schaffen
Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht sollte ein ggf. zu vereinbarender Interessenausgleich/Sozialplan nicht in erster Linie auf Abfindungsregelungen abstellen, sondern einen möglichst schnellen Übergang der Arbeitnehmer in eine neue Erwerbstätigkeit zum Ziel haben. Hierzu kann z. B. eine "Sprinterprämie" (für einen schnellen Übergang in eine neue Beschäftigung) oder eine degressive Staffelung von Abfindungen nach der Verweildauer in der Maßnahme beitragen.
Für Zeiten des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld tragen die Arbeitgeber die sog. "Remanenzkosten". Hierzu gehören insbesondere
- die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge,
- die Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und gesetzliche Feiertage,
- ggf. eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes sowie
- die Kosten für die Transfergesellschaft und ggf. für eventuelle Qualifizierungs- oder Eingliederungsmaßnahmen.
Informationen zu Transferleistungen
Die Agentur für Arbeit unterstützt Arbeitgeber durch Information und Beratung bei der Umsetzung eines unvermeidbaren Personalabbaus. Die Broschüre der Agentur für Arbeit "Qualitätskriterien für einen erfolgreichen Beschäftigungstransfer" gibt erste Hinweise zur Konzeptentwicklung, zur Vertragsgestaltung mit den Trägern der Transferleistungen und zur Durchführung von Transferleistungen.