Personen, die Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben, können bei einer beruflichen Weiterbildung[1], die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld endet, durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  • die Agentur für Arbeit die Betroffenen vor Beginn der Maßnahme beraten hat,
  • der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
  • der Arbeitgeber mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt.[2]

Der Art nach kommen sowohl Maßnahmen der Anpassungsqualifizierung und der beruflichen Eingliederung als auch länger dauernde Qualifizierungen mit einem (Teil-)Abschluss in Betracht. Die Förderung der Agentur für Arbeit besteht in der Übernahme von höchstens 50 % der Lehrgangskosten und der vollständigen Übernahme der übrigen Weiterbildungskosten[3], wie z. B. Fahrkosten, ggf. Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder Kinderbetreuungskosten. Der Lebensunterhalt während der Weiterbildungsmaßnahme ist durch die Fortzahlung des Transferkurzarbeitergeldes sichergestellt.

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