1 Steuerliche Berücksichtigung
Trennungsgelder, die aus öffentlichen Kassen nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gezahlt werden, sind ebenso wie die Vergütungen für Reisekosten und Umzugskosten steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie die entsprechenden Pauschbeträge bzw. abziehbaren Aufwendungen nach § 9 EStG nicht übersteigen. Steuerfrei ist auch das Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gezahlt wird.
Bei der Prüfung, ob ein Teil des Trennungsgelds steuerpflichtig ist oder nicht, ist zu unterscheiden zwischen
- vorübergehenden Abordnungen und
- Versetzungen oder Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung.
3-Monatsfrist und Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwand beachten
Die im öffentlichen Dienst gezahlten Trennungsgelder für Verpflegungsmehraufwand sind steuerpflichtig, wenn die 3-Monatsfrist abgelaufen ist. Außerdem ist ein Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen auch innerhalb der hierfür weiterhin geltenden 3-Monatsfrist dann steuerpflichtig, wenn die hierbei zu beachtenden steuerlichen Höchstbeträge überschritten sind.
2 Vorübergehende Abordnung
Steuerrechtlich werden vorübergehende Abordnungen (ohne Versetzungsabsicht) und vergleichbare Maßnahmen von bis zu 48 Monaten für den gesamten Zeitraum wie beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten behandelt, da sie von vorübergehender Natur sind. Das gilt auch bei täglicher Rückkehr an den Wohnort. Der Ersatz von Fahrtkosten ist unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel auf Dauer steuerfrei. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Bedienstete täglich an seinen Wohnort zurückkehrt oder am auswärtigen Tätigkeitsort bleibt.
3 Versetzung oder Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
Bei einer Versetzung oder Abordnung mit dem Ziel der Versetzung handelt es sich nicht um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit, da der Arbeitnehmer voraussichtlich nicht zurückkehren wird. Bei einer täglichen Rückkehr an den Wohnort richtet sich die steuerliche Behandlung der Fahrtkosten nach den Erstattungen wie bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. D. h., das Trennungsgeld ist unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel steuerpflichtig.
Verpflegungsmehraufwendungen
Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen kommen wegen der Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte nicht in Betracht. Beim Verbleiben am auswärtigen Dienstort kann aber eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Abordnung oder Versetzung außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Für die ersten 3 Monate wäre dann der Ersatz von Verpflegungskosten wie bei Auswärtstätigkeiten steuerfrei.
Übernachtungskosten
In den ersten 3 Monaten ist das Trennungsgeld i. H. des steuerlich zulässigen Pauschbetrags von 20 EUR je Übernachtung steuerfrei. Nach Ablauf von 3 Monaten ist das Trennungsgeld i. H. des steuerlich zulässigen Pauschbetrags von 5 EUR je Übernachtung steuerfrei. Auch ein steuerfreier Ersatz der tatsächlichen Übernachtungskosten (ohne Frühstück) bis zu 1.000 EUR monatlich ist möglich.
Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
In die Ermittlung des steuerpflichtigen Teils des Trennungsgelds sind auch die Fahrtkosten für Familienheimfahrten einzubeziehen. Der Ersatz für eine Familienheimfahrt wöchentlich ist i. H. der Entfernungspauschale steuerfrei. Hierzu müssen die Bediensteten Angaben über jede wöchentlich durchgeführte Familienheimfahrt und über die kürzeste Straßenverbindung machen. Anstelle der Entfernungspauschale können auch die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Steuerfreier Kostenersatz bei doppelter Haushaltsführung
Der steuerfreie Ersatz von Übernachtungskosten und von Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich ist bei einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung zeitlich unbefristet zulässig. Auf die Gründe für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung kommt es nicht an.