Begriff

In manchen Unternehmen erhalten Arbeitnehmer ab einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Treueprämie. Da die Treueprämie im Zusammenhang mit der dauerhaften Erbringung der Arbeitsleistung gewährt wird, handelt es sich hierbei sowohl um steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung.

Treueprämien werden typischerweise nur einmalig gewährt, deshalb gelten für die Besteuerung die Regeln für sonstige Bezüge. Werden Treueprämien für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt, ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist. Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[1]

In der Sozialversicherung stellen Treueprämien einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Damit erfolgt die Beitragsberechnung nach den Regeln für Einmalzahlungen.

Im umgangssprachlichen Gebrauch ist mit dem Begriff "Treueprämie" oft auch eine Treuerabatt-Aktion wie z. B. Payback, Miles & More oder BahnBonus gemeint. Die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung für solche Treuerabatte wird im Stichwort Kundenbindungsprogramme dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerpflicht der Treueprämie ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Zur Definition der sonstigen Bezüge im Lohnsteuerrecht s. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG. Zur Abgrenzung des Arbeitslohns zwischen laufenden und sonstigen Bezügen s. R 39b.2 Abs. 2 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Treueprämie ergibt sich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Regeln zur Beitragsberechnung aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ergeben sich aus § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Treueprämie pflichtig pflichtig
[1] § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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