2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.[1]

[1] Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht.

2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]

[1] Weitere Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten und Beendigung des Einsatzes.

2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Unternehmen, die vorübergehend in Tschechien tätig sind, unterliegen der tschechischen Meldepflicht.[1]

2.3.1 Meldung an das tschechische Industrie- und Handelsministerium

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Tschechien beschäftigt ist, beim tschechischen Industrie- und Handelsministerium mit einer Entsendemitteilung vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Die Entsendemitteilung wird auf der Seite des Industrie- und Handelsministeriums zur Verfügung gestellt und soll vom tschechischen Auftraggeber in tschechischer Sprache ausgefüllt werden. Für die Entsendemitteilung müssen Angaben

  • zum Unternehmen in Deutschland,
  • zum Unternehmen in Tschechien,
  • zum Arbeitnehmer (u. a. Adresse, Beruf, Arbeitsplatz, Reisepassnummer) und
  • zur Entsendung (Ort, Zeit, Art der Dienstleistung)

gemacht werden.

 
Achtung

Meldung bei reglementierten Berufen

Die tschechischen Vorschriften sehen vor, dass bei bestimmten reglementierten Berufen (vgl. Datenbank) eine zusätzliche Meldung eingereicht werden muss. Das entsprechende Formular ist für 18 Monate gültig. Es muss nicht bei jeder Entsendung neu ausgestellt werden.

2.3.2 Keine Meldung

Arbeitnehmer im Transportgewerbe müssen nicht gemeldet werden.

2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen. Das Ende der Entsendung muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Ende mitgeteilt werden.

2.3.4 Bußgelder

Werden die Meldepflichten nicht eingehalten, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 CZK erhoben werden.

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