1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Unternehmen, die vorübergehend in Tschechien tätig sind, unterliegen der tschechischen Meldepflicht.
2.3.1 Meldung an die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Tschechien beschäftigt ist, beim tschechischen Registrierungsportal der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde mit einer Entsendemitteilung vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Bei der Entsendemitteilung müssen Angaben
- zum Unternehmen in Deutschland,
- zum Unternehmen in Tschechien,
- zum Arbeitnehmer (u. a. Adresse, Beruf, Arbeitsplatz, Reisepassnummer) und
- zur Entsendung (Ort, Zeit, Art der Dienstleistung)
gemacht werden.
Meldung bei reglementierten Berufen
Die tschechischen Vorschriften sehen vor, dass bei bestimmten reglementierten Berufen (vgl. Datenbank) eine zusätzliche Meldung eingereicht werden muss. Das entsprechende Formular ist für 18 Monate gültig. Es muss nicht bei jeder Entsendung neu ausgestellt werden.
2.3.2 Keine Meldung
Arbeitnehmer im Transportgewerbe müssen nicht gemeldet werden.
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen. Das Ende der Entsendung muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Ende mitgeteilt werden.
2.3.4 Kontrollen
Im Falle einer Überprüfung müssen
- die A1-Bescheinigung,
- ein Nachweis über die Existenz des Arbeitsverhältnisses,
- der Personalausweis und die EHIC
vorgelegt werden.
2.3.5 Bußgelder
Werden die Meldepflichten nicht eingehalten, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 CZK erhoben werden.