1 Abkommensstaat
Für die Türkei gilt das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Personen vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Das deutsch-türkische Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien.
1.2 Gebietlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der Türkei.
1.3 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
2 Grenzüberschreitende Beschäftigung
Personen, die vom deutsch-türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person auch in diesem Staat wohnt. Ebenso spielt der Sitz des Unternehmens keine Rolle.
2.1 Entsendung
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und in die Türkei entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. Für die Beantragung ist der Vordruck T/A 1 zu verwenden.
Ein Arbeitnehmer wird in die Türkei entsandt
Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer in die Türkei, um den Aufbau einer Maschine zu überwachen. Für den Arbeitnehmer gelten während der Dauer der Auslandstätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften fort.
Keine Begrenzung in Form einer Zeitgrenze
Für die Entsendung gibt es keine Begrenzung in Form einer Zeitgrenze. Es ist lediglich festgelegt, dass die Beschäftigung im anderen Staat durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein muss.
3 Ausnahmevereinbarung
Die Regelungen des deutsch-türkischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die türkischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden.
3.1 Antragsverfahren in Deutschland
Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde der Türkei. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.
4 Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Personen, die in der Türkei arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" T/A 1. Mit dieser Bescheinigung kann die betreffende Person im Beschäftigungsstaat nachweisen, dass für die Person die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Bei Arbeitnehmern wird die Bescheinigung in der Regel von der Krankenkasse ausgestellt, bei der die Person versichert ist.
5 Freiwillige Versicherung in Deutschland
Das Ausscheiden aus der Versicherung wird im Verhältnis zu der Türkei nicht gleichgestellt. Dies führt dazu, dass eine freiwillige Versicherung nur möglich ist, wenn der ausländische Arbeitnehmer
- erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt oder
- seine bisherige Krankenversicherung durch die Beschäftigung in einem dieser Staaten beendet wurde und
- er eine Beschäftigung in Deutschland innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufnimmt.
Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung
Nimmt eine Person erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf, kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht.
Auslandsrückkehrer
War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung in der Türkei beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt, wenn die Person die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufnimmt.
6 Krankheit im Ausland
Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in der Türkei eingesetzt werden, können Sachleistungen in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist die Anspruchsbescheinigung T/A 11.
6.1 Sachleistungsprinzip
Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Für die Leistungsinanspruchnahme in der Türkei gilt ein ähnliches Verfahren.
Leistungsumfang
Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur sofort notwendige Sachleistungen in in Anspruch nehmen können. Dieser Begriff wird von der türkischen Seite sehr eng ausgelegt. Die türkische beschränkt die Leistungen auf akute Notfallleistungen. Nach der Definition der türkischen Seite besteht ein nur, wenn ein medizinischer Eingriff innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintritt des jeweiligen Vorfalls, z. B. eine plötzlich auftretende Krankheit, ein Unfall oder eine Verletzung vorgenommen werden muss. Des Weiteren besteht ein Anspruch ein Risiko des Todes besteht. bBegleiten die Familienangehörigen den entsandten Arbeitnehmer, so können auch sie Sachleistungen mit der Anspruchsbescheinigung T/A 11 ausschließlich nach der oben genannten Definiti...