Für Tunesien gilt das deutsch-tunesische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Sachverhalte vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-tunesische Abkommen gilt für deutsche und tunesische Staatsangehörige sowie für EU/EWR-Staatsangerhörige und für Staatsangehörige der Schweiz.

1.2 Gebietlicher Geltungsbereich

Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet Tunesiens.

1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.

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