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Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen und See:
- Die Unterscheidung zwischen den internationalen und nationalen Befähigungszeugnissen richtet sich für die Beschäftigten auf den Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen und See nach der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Befähigungszeugnisse des Kapitäns in der küstennahen Fahrt bis 500 BRZ und des nautischen Wachoffiziers in der küstennahen Fahrt bis 500 BRZ gelten weiterhin als nationale Befähigungszeugnisse.
- Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten, von denen ein nautisches oder schiffsmaschinen- bzw. elektrotechnisches Befähigungszeugnis oder Befähigungsnachweis zum Schiffselektriker verlangt wird, müssen über ein gültiges Befähigungszeugnis bzw. Befähigungsnachweis nach der See-BV verfügen.
- Beschäftigte, die an Land eingesetzt werden und von denen ein nautisches oder schiffsmaschinen- bzw. elektrotechnisches Befähigungszeugnis oder Befähigungsnachweis zum Schiffselektriker verlangt wird, müssen über ein Befähigungszeugnis bzw. Befähigungsnachweis nach der See-BV verfügen, dessen Gültigkeit mindestens einmal vorgelegen haben muss.
Die Gleichwertigkeit der Befähigungszeugnisse, die vor dem 1. Juni 2014 ausgestellt worden sind, zu den in Buchstaben b und c geforderten Befähigungszeugnissen ergibt sich wie folgt:
See-BV ab 1.6.2014 |
Befähigungszeugnisse nach SchOffAusbV vor dem 1.6.2014 |
Patente bis 2002 |
Bundesrepublik Deutschland bis 1970 |
Ehemalige DDR ab 1.4.1972 |
Ehemalige DDR vor dem 1.4.1972 |
Internationales nautisches Befähigungszeugnis NK, NEO, NWO, BG, BGW, BK, BKW |
internationales nautisches Befähigungszeugnis BG, BGW, BK, BKW |
AG, AGW |
A6 |
A6, A5 |
A6, A5 |
AM, AMW |
A5, B5 |
A4, A3, B6, B5 |
A3, A2, B6, B5, B3, B2 |
AK, AKW |
A4, A3, A2 B4, B3 |
A2, A1 B2, B1 |
A1 B1 |
Nationales nautisches Befähigungszeugnis NK 500; NWO 500, NSF, BKü |
Nationales nautisches Befähigungszeugnis BKü |
AN AKü |
A1, B2, B1 |
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Internationales schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis TLM, TZO, TWO |
Internationales schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis |
CI CIW |
C6 |
C6, C5 |
C6 |
CT CTW |
C5 |
C4, C3 |
C5 |
CMa CMaW |
C4, C3 |
C2, C1 |
C4, C3 |
Schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis 750 kW TSM |
Schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis 750 kW |
CKü, CMot, Maschinistenprüfung |
C2 |
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