§ 15 Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker
(1) § 15 gilt nur für Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, welches im Anhang zu § 15 aufgelistet ist.
(2) Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter erhalten zum Tabellenentgelt eine Zulage. Die Zulage beträgt bis zum 29. Februar 2024 monatlich 183,58 Euro und ab dem 1. März 2024 monatlich monatlich 189,50 Euro und ab dem 1. März 2024 monatlich 199,92 Euro. Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sind Beschäftigte, die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstehen und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer der Vorarbeiterin oder dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 bestehen.
(3) Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker erhalten zum Tabellenentgelt eine Zulage. Die Zulage beträgt bis zum 29. Februar 2024 monatlich 324,41 Euro und ab dem 1. März 2024 monatlich 342,25 Euro. Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker sind Beschäftigte mit einer Berufsausbildung nach § 11, die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstehen und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer der Vorhandwerkerin oder dem Vorhandwerker aus mindestens zwei selbständig tätigen Beschäftigten bestehen, von denen mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Berufsausbildung nach § 11 haben muss. Auszubildende nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung können im dritten oder vierten Ausbildungsjahr als Beschäftigte mit Berufsausbildung nach § 11 gerechnet werden. 6ie Zulage für Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker erhalten auch zu Vorarbeiterinnen oder Vorarbeitern bestellte Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 oder einer höheren Entgeltgruppe; Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung und im Bereich der Bundespolizei gilt § 5 entsprechend.
(5) Wird die Bestellung zur Vorarbeiterin oder zum Vorarbeiter oder zur Vorhandwerkerin oder zum Vorhandwerker widerrufen, so ist die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter bzw. für Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker für die Dauer von vier Wochen weiterzuzahlen, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Beschäftigte im Wachdienst sowie Wächterinnen und Wächter der Entgeltgruppen 4 und 5, Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten – mit Ausnahme der Führerinnen und Führer von Schwimmrammen –, Schleusendecksleute sowie Feuerwehrleute.
(7) Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung rechnen zur Gruppe der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 auch Beschäftigte von Kooperationspartnern der Bundeswehr. Kooperationspartner der Bundeswehr sind Wirtschaftsunternehmen, die mit der Bundeswehr eine Kooperation im Sinne des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr (BwKoopG) eingegangen sind.
§ 16 Ausbildungszulage
(1) Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Ausübung der Ausbildungstätigkeit als solche eine monatliche Zulage. Die monatliche Zulage erhalten auch Beschäftigte, denen vorübergehend höherwertige Tätigkeiten nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung übertragen werden, soweit und solange die/der Beschäftigte dafür die persönliche Zulage nach § 14 TVöD erhält. Daneben wird die Zulage nach § 15 nicht gezahlt.
(2) Sofern ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, gilt § 24 Abs. 3 TVöD. Die Ausbildungszulage wird bei Unterbrechung der Ausübung der Ausbildungstätigkeit für die Dauer von vier Wochen weitergezahlt.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt zum 29. Februar 2024 monatlich 324,41 Euro und ab dem 1. März 2024 monatlich 242,25 Euro.
§ 17 Entgeltgruppenzulagen
Die in der Entgeltordnung ausgebrachten Entgeltgruppenzulagen betragen:
Nr. der Entgeltgruppenzulage |
Betrag bis 29. Februar 2024 |
Betrag ab 1. März 2024 |
EUR je Monat |
EUR je Monat |
1 |
68,43 |
72,19 |
2 |
93,30 |
98,43 |
3 |
104,50 |
110,25 |
4 |
118,17 |
124,67 |
5 |
130,59 |
137,77 |
6 |
139,31 |
146,97 |
7 |
150,50 |
158,78 |
8 |
171,14 |
180,55 |
§ 18 Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst
Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Protokollerklärung Nr. 2 zu Abschnitt 25 Unterabschnitt 2 des Teils IV der Entgeltordnung (Bund) betragen:
Nr. der Entgeltgruppenzulage |
Betrag bis 29. Februar 2024 |
Betrag ab 1. März 2024 2022 |
Euro je Monat |
Euro je Monat |
2 |
552,24 |
582,61 |
3 |
512,42 |
540,60 |
§ 19 Dynamisierung der Zulagen
Die Zulagen nach §§ 15 bis 18 verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.