TV ergänzende Zusatzversorgung, Dachdeckerhandwerk, alte Bundesländer, 08.03.1977, i.d.F. v. 18.06.2014 (AVE-Anfang: 01.01.2015)
Nummer: 14211.407
Klassifizierung: TV ergänzende Zusatzversorgung
Fachbereich: Dachdeckerhandwerk
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 08. März 1977
Vorgänger: 14211.403
Nachfolger: 14211.421
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2015
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 03. November 2015
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk
Vom 27. Oktober 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes (TVG), dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 8. März 1977 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 27. Juni 1980, 21. Juni 1985, 8. November 1989, 18. März 1991, 12. Juni 1997, 30. September 2002 und 18. Juni 2014
– jederzeit kündbar –,
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen–Agrar–Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband, Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50965 Köln, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2015
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (in den Grenzen von 1989);
betrieblich: alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks;
persönlich: alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales