TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 04.03.2010 (AVE-Anfang: 01.01.2014; AVE-Ende: 31.12.2015)
Nummer: 06400.21A
Klassifizierung: TV Mindestentgelt
Fachbereich: Elektrohandwerke
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt werden
Datum: 04. März 2010
Vorgänger: 06400.015
Nachfolger: 06400.024
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2011
AVE Ende 31. Dezember 2013
AVE Anfang 01. Januar 2014
AVE Ende 31. Dezember 2015
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 189 vom 14. Dezember 2010
Bundesanzeiger vom 23. Dezember 2013
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke
vom 7. Dezember 2010
I.
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 4. März 2010
ab 1. Januar 2011 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlichkeit wird wie folgt eingeschränkt:
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
II.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass die durch die Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich festgesetzten Arbeitsbedingungen bis Oktober 2011 evaluiert werden.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke
Vom 16. Dezember 2013
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss und mit Zustimmung der Bundesregierung der
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 4. März 2010
– der Tarifvertrag kann erstmals ordentlich zum 31. Dezember 2013 gekündigt werden und tritt spätestens am 31. Dezember 2015 ohne Nachwirkung außer Kraft –
abgeschlossen zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband), Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main, und der Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main,
ab 1. Januar 2014 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich: für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind;
persönlich: für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben.
Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie solche Beschäftigte,
a) |
bei denen Berufsfindung bzw. praktische Erfahrungen im Rahmen einer Ausbildung nachweislich im Vordergrund stehen, |
b) |
die ohne einschlägige berufsfachliche Kenntnisse und ausgewiesen als Schüler gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten übernehmen. |
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt. Außerdem können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales