TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20.12.1999, i.d.F. vom 14.12.2004 (AVE-Anfang: 01.01.2005; AVE-Ende: 31.12.2005)
Nummer: 14001.991
Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 20. Dezember 1999
Vorgänger: 14001.987
Nachfolger: 14001.1013
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2005
AVE Ende 31. Dezember 2005
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 71 vom 11. April 2006
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe
Vom 13. März 2017
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 4. August 2015 (Aktenzeichen: 7 BVL 5007/14, 7 BVL 5008/14) rechtskräftig festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betreffend die von den Tarifparteien des Baugewerbes, der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., andererseits, geschlossenen Tarifverträge,
- des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 14. Dezember 2004, Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 (BAnz. S. 2729),
- des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 15. Dezember 2005, Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 (BAnz. S. 2729),
wirksam sind.
Diese Bekanntmachung erfolgt nach § 98 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt worden ist.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe
vom 24. Februar 2006
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
e) |
der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001, 14. Dezember 2001, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003 und 14. Dezember 2004 |
für das Baugewerbe,
mit Wirkung
zu Buchstabe e: vom 1. Januar 2005
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
Erster Teil
Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
I.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt, sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der im Anhang l abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge
der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie,
der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung,
der Steine- und Erden-Industrie,
der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie,
der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie
oder der Metall- und Elektroindustrie
fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung.
Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,
solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V.,
der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V.,
der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e. V.,
des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V.,
des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V.,
des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V.,
der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines im Anhang III genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtmetall)
oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind. Wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
- wenn sie nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und die Mitgliedschaft in ...