TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20.12.1999 i.d.F. vom 14.12.2001 (AVE-Anfang: 01.01.2002; AVE-Ende: 31.03.2002)
Nummer: 14001.929
Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 20. Dezember 1999
Vorgänger: 14001.922
Nachfolger: 14001.939
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2002
AVE Ende 31. März 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 85 vom 02. Mai 2002
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe
vom 17. April 2002
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
a) |
der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001 und 14. Dezember 2001 |
für das Baugewerbe
mit Wirkung vom 1. Januar 2002 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
- Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
- § 27 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren (Tarifvertragswerk zu Buchstabe a) schließt nicht die Möglichkeit aus, gegebenenfalls gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen für die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen sowie das Lugano-Übereinkommen) in einem anderen Staat Klage zu erheben.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung