(1) Der Arbeitgeber hat für die tariflichen Leistungen der Lohnausgleichskasse und der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks einen Gesamtbeitrag der Bruttolohnsumme aller vom Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer an die Kasse (Einzugsstelle) abzuführen, der sich aus
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Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk, |
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Tarifvertrag über den Teil eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk, |
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Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk, |
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Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung), und |
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Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk |
in den jeweiligen Fassungen ergibt.
Der Beitrag beträgt in den alten Bundesländern 5,20 %, ab 1. Januar 2012 6,20 der abgerechneten Bruttolohnsumme und in den neuen Bundesländern 4,85 %, ab 1. Januar 2012 5,85 %.
(2) Der Kasse (Einzugsstelle) sind monatlich - spätestens zum 15. des Folgemonats - auf einem Formblatt die Bruttolöhne und die abgerechneten lohn- bzw. lohnersatzzahlungspflichtigen Stunden für jeden vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer einzeln zu melden. Werden in dem Betrieb Arbeitszeitkonten vereinbart, sind zusätzlich der Stand des Arbeitszeitkontos zum Monatsultimo in Stunden nebst dem sich hieraus ergebenden Bruttolohn zu melden.
(3) Die Beiträge sind zum 15. des Folgemonats fällig und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vom Arbeitgeber an die Kasse (Einzugsstelle) einzuzahlen.
(4) Ist der Arbeitgeber mit den gemäß Nr. 1 zu zahlenden Beiträge in Verzug, so haben die Lohnausgleichskasse und die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um 5 Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Basiszinssatz.
Die Verzugszinsen sind an die Einzugsstelle zu zahlen. Verrechnet die Einzugsstelle Beiträge, mit denen der Arbeitgeber in Verzug ist, mit Erstattungsansprüchen gemäß § 3 TV Beschäftigungssicherung Dachdecker und/oder § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk und/oder § 4 Nr. 5 und § 6 TV Beschäftigungssicherung und/oder gemäß § 7 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Altersteilzeit für die Gewährung der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung, so hat die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine pauschale Bearbeitungsgebühr (Verrechnungsgebühr) in Höhe von DM 30,– für jeden offenen Beitragsmonat.