TV Winterausgleichszahlung, Baugewerbe, alte Bundesländer, 18.06.1990, i.d.F. vom 30.11.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1994; AVE-Ende: 14.12.1995)
Nummer: 14001.495
Klassifizierung: TV Winterausgleichszahlung
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 18. Juni 1990
Vorgänger: 14001.271
Nachfolger: 14001.608
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1994
AVE Ende 14. Dezember 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 31 vom 14. Februar 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe
vom 2. Februar 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
d) |
der Tarifvertrag zur Minderung von Lohneinbußen in der Schlechtwetterzeit (Tarifvertrag Winterausgleichszahlung) vom 18. Juni 1990 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. November 1993 |
für das Baugewerbe,
mit Wirkung vom
zu Buchstaben d: 1. Januar 1994
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
Erster Teil
Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
A.
I.
- Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf solche Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführende Betriebe, die vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt nicht Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind, soweit sie überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
- Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,
- Betonschütz- und Oberflächensanierungsarbeiten, soweit nicht Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden verrichtet werden.
- Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden nicht erfaßt, Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks, die überwiegend Asbestbeschichtungen ausführen, die nicht im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen.
II.
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt, wenn ihre Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen.
III.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Mitgliedern der Mitgliedsverbände des Hauptverbandes der Deutschen Holzindustrie und verwandter Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden, des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., eines Arbeitgeberverbandes der chemischen oder der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamtmetall),
- wenn für sie bereits am 1. Mai 1974 dort Mitgliedschaft bestanden hat (Stichtagregelung) oder
- wenn sie nach dem Stichtag als Niederlassung eines gemäß Buchstabe a ausgenommenen Verbandsmitglieds gegründet worden sind und sich mit ihrer Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes halten (Nachgründungen).
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die nach dem Stichtag neu gegründet werden.
Solche Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen werden jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt, wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei einem der unter Nr. 1 genannten Verbände erworben worden ist; sie werden vor Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme erfaßt, wenn für sie die Mitgliedschaft bei einem der Verbände des Baugewerbes begründet worden ist.
Die vorstehenden Ausnahmen von der Allgemeinverbindlicherklärung gelten nicht für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen,
für die vor dem Stichtag zugleich Mitgliedschaft in den Verbänden des Baugewerbes bestand und in denen zu diesem Zeitpunkt die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl der im Betrieb oder...