TV zur Regelung der Mindestbedingungen, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Bundesrepublik, 15.11.2008 (AVE-Anfang: 24.10.2009; AVE-Ende: 31.12.2010)
Nummer: 03451.022
Klassifizierung: TV Mindestlohn
Fachbereich: Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 15. November 2008
Nachfolger: 03451.022
AVE
AVE Anfang 24. Oktober 2009
AVE Ende 31. Dezember 2010
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 160 vom 23. Oktober 2009
Bemerkung
a) |
Der Mindestlohn-TV wurde durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken vom 21. Oktober 2009 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt. |
b) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
c) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
vom 21. Oktober 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifv ertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich GelegenheIt zur schriftlichen Stellungsnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestbedingungen für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften im deutschen Steinkohlebergbau vom 15. November 2008, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften e. V., Ruhrstraße 1 45468 Mülheim an der Ruhr, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Königsworther Platz 6, 30167 Hannover, finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Auftrag eines Dritten überwiegend auf inländischen Steinkohlenbergwerken Grubenräume erstellt oder sonstige untertätige bergbauliche Spezialarbeiten ausführt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Anlage (zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestbedingungen für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften im deutschen Steinkohleberegbau vom 15. November 2008
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag hat Geltung
a)
in sachlicher und räumlicher Hinsicht:
für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen soweit sie im Bereich des deutschen Steinkohlenbergbaus der Bundesrepublik Deutschland vertikale und horizontale Grubenräume erstellen oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten im Auftrag des Bergwerksbetreibers ausführen.
Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf den Abbau bzw. die Gewinnung von Steinkohle.
b)
in persönlicher Hinsicht:
für alle gewerblichen Arbeitnehmer unter Tage, die unter Buchstabe a genannte Tätigkeiten ausüben.
§ 2 Mindestlöhne
(1) Die Tarifstundenlöhne der Tarifgruppen 1 und 2 sind zugleich Mindestlöhne für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer.
(2) Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Tarifstundenlohn beträgt:
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Stundenlohn ab 1. Januar 2009 in EUR |
Stundenlohn ab 1. Juli 2009 in EUR |
Tarifgruppe 1 |
10,96 |
11,17 |
Tarifgruppe 2 |
12,17 |
12,41 |
(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
§ 3 Zusätzliches Urlaubsgeld
(1) Arbeitnehmer erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld.
(2) Das volle zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 156 EUR. Teilzeitbeschäftigte erhalten das...