TV zur Regelung eines Mindestlohnes, Fleischwirtschaft, Bundesrepublik, 13.01.2014 (AVE-Anfang: 01.08.2014)
Nummer: 13251.001
Klassifizierung: Mindestlohn-TV
Fachbereich: Fleischwirtschaft
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 13. Januar 2014
AVE
AVE Anfang 01. August 2014
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 02. Juni 2014
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft
Vom 30. Juli 2014
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13. Januar 2014, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft (abe) e.V., Oskar-von-Miller-Ring 1, 80333 München, dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V., Eduard-Pfeiffer-Straße 48, 70192 Stuttgart, dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen, Ostwall 227, 47798 Krefeld, dem Arbeitgeberverband Ernährung Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Sonnenberger Straße 46, 65193 Wiesbaden, dem Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss Thüringen e.V., Lossiusstraße 1, 99094 Erfurt, dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg- Vorpommern e.V., Winterhuder Weg 76, 22085 Hamburg, dem Sächsischen Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss e.V., Bamberger Straße 7, 01187 Dresden, dem Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt e.V., Arbeitgebervereinigung, Mengendamm 16 D, 30177 Hannover, und der Wirtschaftsvereinigung der Ernährungsindustrie in Berlin und Brandenburg e.V., Am Schillertheater 2, 10625 Berlin, einerseits, sowie der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen Geltungsbereich fallen, wenn im Betrieb oder in der selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzt. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Unterzeichnet:
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales