1.

Die Zusatzversorgungskasse gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld.

 

a)

Wenn der Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente oder des Altersruhegeldes (Versicherungsfall) vor dem 1. Januar 1992 eingetreten ist, beträgt die Rente

63,– DM je Monat.

 

b)

Tritt der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1991 ein, beträgt die Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld

DM 58,– je Monat

wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt

DM 61,– je Monat

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt

DM 65,– je Monat

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 62sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt

DM 70,– je Monat

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt

DM 76,– je Monat

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 64sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt

DM 82,– je Monat

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 65sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt.

 

2.

Zusätzlich zu dieser Beihilfe werden aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

18,– DM/Monat

gezahlt.

Die Zahlung dieses Gewinnzuschlages erfolgt nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie, nach Genehmigung und im Rahmen der jeweiligen Befristung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.

 

3.

Die Wartezeit nach Nr. 1 Abs. 1 ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. In besonderen Fällen (Ausscheiden aus betrieblich bedingten und insbesondere gesundheitsbedingten Gründen), die sich auf die ununterbrochene Beschäftigungszeit beziehen, wird der Vorstand bevollmächtigt, auf dem Billigkeitswege zu entscheiden.

Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:

 

a)

Arbeitslosigkeit

 

b)

Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente

 

c)

in Betrieben des Bäckerhandwerks.

Die Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet.

Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder in das Altersruhegeld muß die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sein.

Scheidet ein Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit und vor Antragstellung aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn

  • das Arbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Vorruhestandsgesetzes beendet worden ist;
  • das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus zwingenden Gründen (Insolvenz des Betriebes, Wegfall des Arbeitsplatzes o.ä.) beendet worden ist;
  • das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus krankheitsbedingten Gründen beendet worden ist - das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wurde und seitens des Sozialversicherungsträgers bei andauernder Krankheit des Arbeitnehmers innerhalb von drei vollen Kalenderjahren Berufsunfähigkeit und/oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde.
 

4.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse

 

a)

das 35. Lebensjahr vollendet hat und

 

b)

entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versorgungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Nr. 1 Abs. 1

nach 10 Jahren - 25 v.H.

nach 20 Jahren - 50 v.H.

nach 30 Jahren - 75 v.H.

der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe.

Bei der Berechnung ist die in § 5 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrages für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.

 

5.

Ist der letzte Beschäftigungsbetrieb des Arbeitnehmers bei der Antragstellung auf Beihilfe ein Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie gewesen und insoweit die "Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie" die zuständige Kasse, so erfüllt diese auch unverfallbare Teilansprüche, die aus einem vorhergehenden...

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