vom 23. November 2005

in der Fassung vom 4. Dezember 2008

Zwischen dem

Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz -

Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,

60439 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Präambel

Durch diesen Tarifvertrag wird die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk auf das Versorgungssystem "ZVK-Zukunft" umgestellt. Vom 1. Januar 2006 an erhalten Neuzugänge und jüngere Arbeitnehmer eine Zusage auf eine individuelle kapitalgedeckte Zusatzrente.

Damit ist das System der Rentenbeihilfen für die Zukunft geschlossen. Wegen des für die Finanzierung der Beihilfen wegfallenden Neuzugangs werden Teile des Beitragsaufkommens, auch soweit es an den Bruttoarbeitsentgelten der im "ZVK-Zukunft"-Rentensystem versicherten Arbeitnehmer bemessen ist, zur Abwicklung des geschlossenen Beihilfesystems herangezogen.

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 1 Abs. 2 SokaSiG2.

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