Voraussetzung für die Anwendung des Übergangsbereichs ist stets, dass

  • Arbeitnehmer in der Beschäftigung – zumindest in einem Sozialversicherungszweig – versicherungspflichtig sind und
  • das monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR[1] beträgt.
[1] Bis 31.12.2023: 520,01 EUR bis 2.000 EUR.

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