Einmalzahlungen, wie z. B. das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts mit einzubeziehen, soweit der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hierauf hat (z. B. durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung) oder sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Sie sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie auch tatsächlich gezahlt werden. Hat ein Arbeitnehmer auf eine ihm eigentlich zustehende Einmalzahlung schriftlich verzichtet, ist sie bei der vorausschauenden Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen. Auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit dieses Verzichts kommt es dabei nicht an. Die schriftliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

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