Wird das Arbeitsentgelt (AE) eines Arbeitnehmers, für den die Regelungen des Übergangsbereichs gelten, nicht für einen ganzen Monat gezahlt (z. B. wegen Beginn oder Ende einer Beschäftigung im Laufe eines Monats), ist das Teilentgelt zunächst auf den Monat hochzurechnen. Dies geschieht, in dem das anteilige Arbeitsentgelt mit 30 multipliziert und durch die Anzahl der Kalendertage dividiert wird:
Monatliches AE = anteiliges AE x 30 : Kalendertage
Aus dem so ermittelten Wert wird dann das tatsächlich beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt, in dem dieser mit der Anzahl der Tage multipliziert, für die die Beiträge zu berechnen sind (Beitragstage), und durch 30 dividiert wird.
Beitragspflichtiges AE = monatliches AE x Beitragstage : 30
Alternative Berechnungsformeln
Sollten Arbeitgeber das Teilarbeitsentgelt in anderer Weise berechnen (z. B. über die Arbeitstage), weil dies arbeits- oder tarifvertraglich so vorgesehen ist, muss dies auch in der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme berücksichtigt werden.
Diese Berechnung ist auch vorzunehmen, wenn während des Teilmonats einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei Teilmonaten
monatliches Arbeitsentgelt |
800,00 EUR |
Ende der Beschäftigung am |
12.4. |
Arbeitsentgelt für April |
320,00 EUR |
Einmalzahlung im April |
200,00 EUR |
Berechnungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag: |
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1,12771828 x 1.000 EUR – 255,43656509 = |
872,28 EUR |
Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag: |
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1,38504155 x 1.000 EUR – 770,08310249 = |
614,96 EUR |
anteiliges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für den |
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- Gesamtsozialversicherungsbeitrag: 872,28 EUR x 12 : 30 =
- Arbeitnehmerbeitrag: 614,96 EUR x 12 : 30 =
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348,91 EUR 245,98 EUR |