Bei der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen ist zu beachten, dass eine "erste" geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei bleibt[1], wenn sie neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird.[2] Aufgrund des fortbestehenden Charakters der "ersten" Nebenbeschäftigung als geringfügige Beschäftigung ist diese nicht bei der Addition zu berücksichtigen.

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