Zusammenfassung
Bei Mehrfachbeschäftigten ist die Beurteilung der Frage, ob die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereich angewendet werden, nur von allen Arbeitgebern gemeinsam zu klären. Deshalb ist es erforderlich, dass die für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung relevanten Daten allen Arbeitgebern bekannt sind. Der Beschäftigte ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung zu informieren. Durch Mehrfachbeschäftigung kann die Anwendung des Übergangsbereichs nämlich ausgeschlossen sein. Ob, in welchen Fällen und in welcher Weise die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind, wird hier erläutert.
Sozialversicherung: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ein "Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV" (GR v. 20.12.2022-I: Abschn. 4.2.2) verfasst.
Sozialversicherung
1 Mehrfachbeschäftigte
Übt der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus,sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zu addieren, um festzustellen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt insgesamt innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
Dabei können nur Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen addiert werden. Mehrfachbeschäftigte in diesem Sinne sind daher nur Arbeitnehmer, die mehrere Beschäftigungen ausüben, die mindestens in einem Sozialversicherungszweig Versicherungspflicht begründen. Die Einnahmen aus einer sozialversicherungsfreien Beamtentätigkeit werden daher bei der Beurteilung des Übergangsbereichs nicht berücksichtigt.
2 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zu addieren. Die Regelungen des Übergangsbereichs werden nur dann angewendet, wenn die Addition der Entgelte zu einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Gesamtbetrag und damit zur Sozialversicherungspflicht führt. Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen werden bei der Ermittlung des Gesamtentgelts nie berücksichtigt. Auch Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit werden nicht berücksichtigt.
Addition mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen
- Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 350 EUR
- Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt 300 EUR
Durch die Addition der beiden für sich allein betrachtet geringfügig entlohnten Beschäftigungen entsteht in jeder Beschäftigung Versicherungspflicht. Das addierte Arbeitsentgelt beider Beschäftigungen liegt innerhalb des Übergangsbereichs. Beide Arbeitgeber haben die Übergangsbereichsregelungen anzuwenden.
3 Mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen
Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen aus, sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden. Dies aber nur dann, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
Addition mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen
- Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 1.100 EUR
- Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt 1.000 EUR
Jedes Beschäftigungsverhältnis ist versicherungspflichtig, und jedes Arbeitsentgelt liegt innerhalb des Übergangsbereichs. Die Summe der monatlichen Arbeitsentgelte von 2.100 EUR übersteigt jedoch die monatliche Grenze des Übergangsbereichs von 2.000 EUR. Deshalb sind die Beiträge in beiden Beschäftigungsverhältnissen nach den allgemeinen Grundsätzen zu berechnen und in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen.
4 Versicherungspflichtige und geringfügig entlohnte Beschäftigung
Bei der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen ist zu beachten, dass eine "erste" geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei bleibt, wenn sie neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. Aufgrund des fortbestehenden Charakters der "ersten" Nebenbeschäftigung als geringfügige Beschäftigung ist diese nicht bei der Addition zu berücksichtigen.
5 Versicherungspflichtige und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Bei Arbeitnehmern, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, erfolgt keine Zusammenrechnung mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Das Arbeitsentgelt aus dem zweiten und jedem weiteren Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für die weitere Beschäftigung ist zu berücksichtigen, dass beim Bestehen einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Addition mehrerer Beschäftigungsverhältnisse in der Arbeitslosenversicherung dauerhaft ausgeschlossen ist.