Bei rentenversicherungspflichtig beschäftigten Minijobbern erfolgte keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hatte grundsätzlich einen Betrag i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen; den Restbeitrag, also 3,6 %, hatte der geringfügig Beschäftigte aufzubringen.
Ließ sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, entfiel der Beitrag des Arbeitnehmers.
Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.7.2022 beschäftigt und erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 500 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht genutzt.
Ergebnis
Die Beitragsbemessungsgrundlage war das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt i. H. v. 500 EUR.
Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge:
Gesamtbeitrag zur RV: 500 EUR x 9,3 % x 2 = 93 EUR
Arbeitgeberbeitrag: 500 EUR x 15 % = 75 EUR
Arbeitnehmerbeitrag: 93 EUR – 75 EUR = 18 EUR
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