OFD Hannover, Verfügung v. 12.10.1998, S 7300 - 1034 - StH 542/S 7100 - 445 - StO 355
Insbesondere Unternehmer, die Handelsvertreter als freie Mitarbeiter beschäftigen, gehen zunehmend dazu über, ihren Vertretern statt einer Kostenerstattung auf Kilometerbasis einen Pkw kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Kfz-Überlassungen vertrete ich folgende Auffassung:
1. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs an einen freien Mitarbeiter zur Durchführung von Fahrten im betrieblichen Interesse des Auftraggebers stellt keine Leistung des Auftraggebers und somit kein (zusätzliches) Entgelt für die Tätigkeit des freien Mitarbeiters dar. Es handelt sich vielmehr um einen beistellungsähnlichen Vorgang, der nicht am Leistungsaustausch teilnimmt und deshalb umsatzsteuerlich unbeachtlich bleibt (Plückebaum-Malitzky, UStG, § 10 RZ 79, S.a.Abschn. 27 Abs. 2 UStR 1996).
2. Ist der freie Mitarbeiter berechtigt, das Fahrzeug auch für private Fahrten zu nutzen, so erbringt der Auftraggeber im Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung eine sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 UStG an den freien Mitarbeiter. Eine Beistellung liegt nicht vor, weil das Kfz insoweit nicht zweckgebunden zur Ausführung des erteilten Auftrages überlassen wird, sondern vom Mitarbeiter aufgrund eigener Verfügungsbefugnis für andere (private) Zwecke eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 7.3.1957, V 173/56 U, BStBl 1957 III S. 199).
Ist für die private Kfz-Nutzung ein besonderes Entgelt vereinbart, so erfolgt die Gebrauchsüberlassung im Rahmen eines steuerbaren und grundsätzlich steuerpflichtigen Leistungsaustausches § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dasselbe gilt, wenn das Kfz ohne besonders berechnetes Entgelt zur privaten Verwendung überlassen wird. Es ist dann von einem tauschähnlichen Umsatz i.S. des § 3 Abs. 12 UStG auszugehen, bei dem das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung in einem Teil der Dienstleistung des freien Mitarbeiters besteht § 10 Abs. 2 UStG). Sind Auftraggeber und freier Mitarbeiter einander nahestehende Personen, so ist u.U. die Bemessungsgrundlage über § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG auf die mit der Kfz-Überlassung verbundenen (vorsteuerbelasteten) Kosten aufzustocken.
3. Die Überlassung eines Kfz zu privaten Zwecken des freien Mitarbeiters unterliegt somit beim Auftraggeber in jedem Fall der Umsatzbesteuerung. Ein entsprechender Vorsteuerabzug scheidet beim freien Mitarbeiter jedoch regelmäßig aus, weil er die sonstige Leistung des Auftraggebers ausschließlich privat verwendet und somit ein Bezug der Leistung für das Unternehmen des Mitarbeiters ausgeschlossen ist. Dementsprechend ist in der privaten Nutzung des Kfz durch den freien Mitarbeiter keine als Eigenverbrauch zu beurteilende unternehmerische Wertabgabe zu sehen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 28.7.1994, V R 16/92, BStBl 1995 II S. 274 a.E.).
4. Im Unternehmen des Auftraggebers wird das an den freien Mitarbeiter überlassene Kfz ausschließlich zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- Soweit das Kfz für Fahrten des freien Mitarbeiters im betrieblichen Interesse des Auftraggebers genutzt wird, fließt es unmittelbar in die Umsätze ein, die der Auftraggeber unter Inanspruchnahme seines Mitarbeiters bewirkt.
- Soweit der freie Mitarbeiter das Kfz für Privatfahrten verwendet, dient es der Ausführung steuerbarer und steuerpflichtiger Vermietungsumsätze.
Dem Auftraggeber steht deshalb unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der uneingeschränkte Vorsteuerabzug aus den Kfz-Kosten zu.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1