1 Überstundenvergütung ist Arbeitslohn
Die Überstundenvergütung gehört zum steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohn und ist dem Abrechnungsmonat zuzuordnen, in dem sie geleistet wurde. Bei regelmäßig anfallenden Überstunden darf die Vergütung auch zeitversetzt in dem Monat abgerechnet und versteuert werden, in dem sie gezahlt wird. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Auszahlung der Überstundenvergütung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, kommt eine Versteuerung als sonstiger Bezug in Betracht.
Ab 2025 keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, können ermäßigt mit der Fünftelregelung besteuert werden.
Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Die Nachzahlung ist dann in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.
Gutschrift auf Zeitwertkonto
Gewährt der Arbeitgeber für Überstunden einen späteren Freizeitausgleich, entstehen keine lohnsteuerlichen Folgerungen; lediglich die Zeitgutschrift wird aufgelöst.
2 Überstundenvergütung bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Eine Besonderheit bei der Vergütung von Überstunden ergibt sich für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Hier ist die Überstundenvergütung stets dem Verdacht einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung ausgesetzt.
Vergütungen von Überstunden an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer führen regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen, da eine Vereinbarung über Überstundenvergütung laut Rechtsprechung nicht zum Aufgabenbild eines Geschäftsführers passt. Dies gilt auch für Minderheitsgesellschafter.