1 Zuordnung zum Arbeitsentgelt
Überstundenvergütungen sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
2 Beitragsrechtliche Zuordnung
Überstundenvergütungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt und sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, in dem die Überstunden geleistet wurden.
2.1 Vereinfachungsregelung
Eine Vereinfachungsregelung gilt für die Fälle, in denen die Überstundenvergütungen regelmäßig mit dem laufenden Entgelt des nächsten oder übernächsten Monats abgerechnet werden. Eine solche Verfahrensweise ist mit der Einzugsstelle abzustimmen. Werden z. B. die Überstundenvergütungen des Monats März zusammen mit dem laufenden Entgelt des Monats April abgerechnet, können die Überstundenvergütungen zeitversetzt auch im April beitragsrechtlich erfasst werden. Eine Günstigkeitsberechnung ist jedoch nicht zulässig.
3 Beitragsrechtliche Behandlung von angesammelten Überstunden
Vergütungen für Überstunden werden häufig von den Arbeitgebern auch nicht im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum abgerechnet, sondern über mehrere Monate angespart und erst zu einem späteren Zeitpunkt in einem Betrag kumuliert ausgezahlt. Diese angesammelten Arbeitsentgelte können aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dabei ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen.
Auszahlung spätestens bis März des Folgejahres
Die angesammelten Überstundenvergütungen müssen noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis März des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werden, damit die vereinfachte Beitragsabrechnung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger nicht beanstandet wird.
Anstatt Überstunden auszuzahlen, kann die anfallende Mehrarbeit auch in Arbeitszeitkonten eingestellt werden. Auf Grundlage von sonstigen flexiblen Arbeitzeitregelungen (Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten) oder Wertguthabenvereinbarungen werden (längerfristige) Freistellungen von der Arbeitsleistung ermöglicht.
3.1 Abrechnung von Umlagen
Auch wenn die angesammelten Überstundenvergütungen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden, bleiben sie dem Grunde nach dennoch laufendes Arbeitsentgelt. Es handelt sich um kein "richtiges" einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, von dem keine Umlagen zu entrichten sind. Folglich sind von den angesammelten Überstundenvergütungen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch U1- und U2-Umlagen zu berechnen und abzuführen.
4 Anrechnung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bei Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts sind Überstundenvergütungen als unregelmäßig gewährtes Entgelt anzusehen und bleiben deshalb unberücksichtigt. Das gilt aber nicht, wenn feste Pauschalen zur Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gewährt werden.