Die Annahme einer nebenberuflichen Tätigkeit setzt keinen Hauptberuf voraus. Für die Steuerbefreiung ist der zeitliche Umfang der Tätigkeit maßgebend. Die Tätigkeit ist – unabhängig von der Höhe der Vergütung – als nebenberuflich einzustufen, wenn sie nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.[1]

Für die Drittelgrenze ist die Arbeitszeit bei verschiedenartigen Tätigkeiten jeweils getrennt zu prüfen. Dagegen sind die Arbeitszeiten mehrerer gleichartiger Tätigkeiten zusammenzurechnen, wenn sie als solche auch als Hauptberuf ausgeübt werden könnten.

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